Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2013 - IX ZR 264/12

published on 16.09.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2013 - IX ZR 264/12
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Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 12 O 2095/10, 22.06.2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 1 U 71/11, 11.10.2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 264/12
vom
16. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 16. September 2013

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
2
1. Der Senat ist in Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen, wozu eine übertragene Sanierung gehört, anwendbar ist. Von einer Zulassung kann abgesehen werden, weil die Rechtsfrage nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 f). Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt , die sie selbst für richtig hält. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
3
2. Ein Gehörsverstoß scheidet ebenfalls aus, soweit der Vorsteuerabzug als Schadensposition in Rede steht. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten zur Kenntnis genommen, jedoch eine unzureichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) beanstandet.
4
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4) eine Begründung , aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4). Der bloße Hinweis, dass über die herausgestellte Frage noch nicht entschieden wurde, genügt - zumal die Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in Rechtsprechung und Schrifttum erörtert wird (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 26 ff; § 251 Rn. 10) - nicht (BFH, Beschluss vom 30. August 2007 - II B 91/06 Rn. 12, zitiert nach juris).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 12 O 2095/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.10.2012 - 1 U 71/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.