Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - IX ZR 222/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.979 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 2
- 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. Dabei ist unerheblich, ob die Sicherheitsleistung bereits von Anfang an oder erst später vereinbart und/oder gewährt wurde (BGHZ 112, 136, 138 f; 137, 267, 282; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1820; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 11).
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- Das Berufungsgericht geht auch nicht davon aus, dass jede ohne Sicherungsabrede gewährte Leistung eines Darlehensschuldners automatisch als Sicherheitsleistung zu gelten habe. Es geht vielmehr von einer Sicherungsabrede aus. Ob im Einzelfall die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung eine Sicherheitsleistung darstellt, ist im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
- 4
- Die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO hat der anfechtende Insolvenzverwalter zu beweisen; es genügt nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, lediglich der Nachweis einer Leistung des Insolvenzschuldners (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; HK-InsO/ Kreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 14).
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- Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen und den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich einer vereinbarten Sicherheitsleistung in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichend substantiiert beurteilt. Eine Divergenz zu BGHZ 140, 156, 158 liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts , dass der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen habe, verletzt diesen nicht in seinen Verfahrensgrundrechten.
- 6
- 2. Auch zu § 133 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 InsO ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist auch insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger den von den Beklagten dargelegten Sicherungscharakter des eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht hat widerlegen können, ohne dass insoweit Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden sind.
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- 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 O 407/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2007 - 27 U 72/07 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.