Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - IX ZR 217/17

bei uns veröffentlicht am17.01.2019
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 16 O 153/15, 13.07.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 24 U 80/16, 04.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 217/17
vom
17. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 17. Januar 2019
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.07.2016 - 16 O 153/15 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2017 - 24 U 80/16 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - IX ZR 217/17 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.