Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - IX ZR 213/08

published on 17/09/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - IX ZR 213/08
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Previous court decisions
Landgericht Wuppertal, 3 O 213/07, 17/10/2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 158/07, 14/10/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 213/08
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 101.142,93 € festgesetzt.

Gründe:


1
Im Streitfall ist ein symptomatischer Rechtsfehler nicht erkennbar.
2
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Pfändung der streitgegenständlichen , ursprünglich der S. GmbH & Co. KG zustehenden Forderung durch das Finanzamt wegen der zuvor erfolgten Abtretung an die Klägerin ins Leere ging, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 100, 36, 42; BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495; Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Auch falls die Klägerin persönlich für die Steuerschulden der S. KG haften sollte, scheitert eine Pfändung der an sie abgetretenen Forderung jedenfalls an einem ihr gegenüber fehlenden Titel des Finanzamts. Die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Fehlberatung durch den Beklagten anläßlich einer von ihm we- der inhaltlich noch zeitlich bestrittenen Besprechung vom Dezember des Jahres 1999 stattgefunden hat, stellt eine der revisionsrechtlichen Prüfung entzogene tatbestandliche Feststellung dar (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f). Sollte die Schadensberechnung durch das Berufungsgericht die Grenzen des § 287 ZPO überschreiten, läge allenfalls ein bloßer Subsumtionsfehler vor, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht gebietet.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 213/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 - I-23 U 158/07 -
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 08/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/04 Verkündet am: 8. Januar 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12/12/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________
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Annotations

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.