Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - IX ZR 204/10

published on 14/06/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - IX ZR 204/10
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Previous court decisions
Landgericht München I, 27 O 14553/07, 23/03/2009
Oberlandesgericht München, 15 U 2887/09, 17/11/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 204/10
vom
14. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Juni 2012

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 854.967,68 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der sich mit einem der in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssätze nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff). Vielmehr führt sie selbst aus, dass der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Begriff der Konkurssache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; EuGVVO) autonom auszulegen ist, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. C-133/78, Gourdain/Nadler, RIW 1979, 273, 274) übereinstimmt. Auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht auch der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, dass Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und mit ihm in engem Zusammenhang stehen, als Konkurssachen anzusehen sind (Urteil vom 22. Februar 1979, aaO; vom 2. Juli 2009, Rs. C-111/08, Alpenblume AB, NZI 2009, 570 Rn. 25 ff). Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, das Berufungsgericht habe diese Vorgaben nicht richtig umgesetzt, ist dies eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Ein solcher Subsumtionsfehler begründet nicht die Zulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 230/09, nv).
3
Die angegriffene Entscheidung widerspricht auch nicht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2004 im Vollstreckbarerklärungsverfahren , wonach die im Jahre 1993 vom Tribunale di Palermo zugesprochene Forderung der Schuldnerin zivilrechtlicher Natur sei (IPRspr 2004, Nr. 155, 340, 342 f). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eintreibung einer Forderung der Schuldnerin nicht genauso bewertet werden muss wie die Vergütungsansprüche des später mit ihrer Durchsetzung beauftragten Rechtsanwalts. Letztere können einen engen und unmittelbaren Bezug zum Konkursverfahren aufweisen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach der Ver- fahrenseröffnung durch den Verwalter erfolgt und durch konkursrechtliche Besonderheiten geprägt ist.
4
2. Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung rügt, ist nicht ersichtlich , dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann. Das Berufungsgericht hat das Verfahren aufgrund einer Vielzahl von Aspekten unter den Begriff der Konkurssache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EuGVVO subsumiert. Einer der herangezogenen Gesichtspunkte mag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts streitig gewesen sein. Dieser Aspekt war nach der Begründung des Berufungsgerichts aber nur von untergeordneter Bedeutung.
5
3. Die von der Beschwerde zu Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aufgeworfene Rechtsfrage ist danach jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Zudem ist auch nicht dargetan, weshalb es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln soll, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; vom 1. Oktober 2002 aaO S. 190 f).
6
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.03.2009 - 27 O 14553/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.11.2010 - 15 U 2887/09 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.