Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2005 - IX ZR 200/01

published on 29/09/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2005 - IX ZR 200/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 200/01
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 102.258,38 € (= 200.000 DM) festgesetzt.

Gründe:


Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsät zlicher Bedeutung auf. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Wenn der Revision auch zuzugeben ist, dass die Klägerin en tgegen bisheriger Annahme trotz der Erbteilsübertragung Gläubigerin des Grundstücksvermächtnisses geblieben sein kann, welches die Z. GmbH als Erbteilserwerberin mit zu erfüllen hatte, so ändert sich dadurch letztlich an der haftungs-
rechtlichen Betrachtung nichts. Rechtsanwalt A. war im Rahmen des unstreitigen Mandatsumfanges verpflichtet, die Rechte der Klägerin an dem Vermächtnisgrundstück gemäß § 885 BGB, § 938 Abs. 2 ZPO (für den Fall eines Rückforderungsanspruchs auf den veräußerten Erbteil nebst abgetretenem Vorausvermächtnis gemäß §§ 812, 138 Abs. 1 BGB) und § 899 BGB (für den Fall einer auch im verfügenden Teil nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Erbteilsveräußerung ) umfassend zu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, 1509; ferner BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2247). Dies hätte er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichtes auch rechtzeitig vor dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs bewirken können.
Der Beklagte hätte ebenfalls im Rahmen des unstreitige n Mandatsumfanges mit der Klägerin ihre weitergehenden Rechte - hier gegenüber Rechtsanwalt A. - sichern und zu diesem Zweck die noch laufende Verjährung unterbrechen müssen. Zugunsten der Klägerin spricht innerhalb beider Mandatsverhältnisse die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Die Grundschuld-
gläubigerin hätte bei einem Vorgehen auf den bezeichneten Wegen nicht mit Wirksamkeit gegenüber der Klägerin das Recht in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs erwerben können.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Annotations

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.