Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - IX ZR 182/17

bei uns veröffentlicht am29.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 182/17
vom
29. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:290118BIXZR182.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 29. Januar 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden. Die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung können aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
2
Die Klägerin trägt selbst vor, derzeit über eine liquide freie Masse in Höhe von 10.793,72 € zu verfügen. Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde belaufen sich bei einem Streitwert von 40.980,41 € auf lediglich 3.001,66 € (Gebühr VV-RVG 3508/3506 2.502,40 €, Auslagenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 479,26 €). Gründe, welche dem Einsatz der freien Masse entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Kayser Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.10.2016 - 6 O 274/16 -
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2017 - 5 U 4634/16 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - IX ZR 182/17 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Referenzen

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.