Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZR 171/08

bei uns veröffentlicht am02.07.2009
vorgehend
Landgericht Hamburg, 403 O 162/06, 12.11.2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 287/07, 21.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 171/08
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. Juli 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 195.526,93 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2
Die 1. auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gestützten Zulassungsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie betreffen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine branchenuntypische Individualvereinbarung.
3
2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten.
4
a) Das Berufungsgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abonnementverträge zwischen den Lesern und der Beklagten zustande gekommen sind. Diese Auslegung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
5
b) In Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Unternehmer gemäß § 95 InsO gegen eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforderung eines Vermittlers aufrechnen kann, wenn sie auf einem von dem Unternehmer mit dem Dritten vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag beruht (BGHZ 159, 388, 394 ff). Dem hat das Berufungsgericht den Fall an die Seite gestellt, dass sich für einen bestimmten Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die Vergütungsforderung erst unter Abzug der denselben Zeitraum betreffenden Unkosten ergibt. Abweichende Rechtsprechung hat die Beschwerde nicht auf- gezeigt. Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 8. Februar 2008 entschiedene Fall (14 U 107/06) war, wie das Berufungsgericht - von der Beschwerde nicht angegriffen - ausgeführt hat, in entscheidenden Punkten anders gelagert.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2007 - 403 O 162/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 6 U 287/07 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZR 171/08 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Insolvenzordnung - InsO | § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren


(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung ers

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.