Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZR 145/12

published on 07/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZR 145/12
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Landgericht München I, 23 O 10305/11, 22/11/2011
Oberlandesgericht München, 5 U 4760/11, 17/04/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 145/12
vom
7. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist nur wirksam, wenn sie
durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 145/12 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Februar 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 214.180,87 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Das Berufungsgericht ist, ohne dass Grundsatzfragen berührt wären, auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 188 Satz 3 InsO zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall eine ordnungsgemäße, die Frist des § 189 Abs. 3 InsO auslösende Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses nicht erfolgt ist.
3
a) Der Verwalter zeigt dem Gericht gemäß § 188 Satz 3 Halbs. 1 InsO die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat nach § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO die angezeigte Summe und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
4
aa) Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung erfolgt die Veröffentlichung mithin zweistufig: Der Verwalter hat die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag dem Gericht anzuzeigen; diese Anzeige hat dann das Gericht öffentlich bekannt zu machen. Danach obliegt die Veröffentlichung dem Gericht und nicht dem Insolvenzverwalter (Jaeger /Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 2, 23; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl , 2. Aufl., § 188 Rn. 6; HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 188 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 188 Rn. 16; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 188 Rn. 18; Graf-Schlicker/Castrup, InsO, 3. Aufl., § 188 Rn. 4).
5
bb) Diese am Wortlaut anknüpfende Auslegung entspricht im Übrigen den Gesetzesmaterialien. Die Regelung des § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO bezweckt - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - eine Zwischenschaltung des Gerichts, weil der Insolvenzverwalter selbst keinen unmittelbaren Zugriff auf das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem hat (BT-Drucks. 16/3227, S. 21). Die Zwischenschaltung erschöpft sich jedoch nicht darin, dass das Gericht lediglich die Bekanntgabe durch den Insolvenzverwalter vermittelt. Vielmehr ist die Bekanntgabe nach dem Inhalt des § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO durch das Insolvenzgericht, dessen Aufsicht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO) der Insolvenzverwalter bei Vornahme seiner Anzeige (§ 188 Satz 3 Halbs. 1 InsO) unterliegt (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 188 Rn. 18a), selbst vorzunehmen.
6
b) Im Streitfall geschah die öffentliche Bekanntgabe der angezeigten Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages ausweislich der Unterzeichnung durch den Beklagten als Insolvenzverwalter und nicht durch das Insolvenzgericht. Da die Veröffentlichung als Urheber den Beklagten und nicht das Insolvenzgericht ausweist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzgerichts. Mangels einer Bekanntgabe durch das allein zuständige Organ bedingt dieser gravierende, eine wirksame öffentliche Bekanntgabe ausschließende Mangel, dass die Frist des § 189 Abs. 3 InsO nicht zu laufen begonnen hat (vgl. MünchKomm-InsO/Füchsl/ Weishäupl, aaO, § 188 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Preß, 4. Aufl., § 188 Rn. 12; Graf-Schlicker/Castrup, aaO).
7
2. Soweit die Beschwerde im Blick auf den von dem Kläger verfolgten Anspruch einen Vorbehalt als konstitutive Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Rückgriffforderung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vermisst, ist den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht genügt.
8
Im Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) fehlen Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191). Soweit der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gerügt wird, ist eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Außerdem fehlt es an dem gebotenen Obersatzvergleich (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.11.2011 - 23 O 10305/11 -
OLG München, Entscheidung vom 17.04.2012 - 5 U 4760/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten n
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published on 23/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/08 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3 Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe d
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 71/02 vom 1. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz
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Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.