Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - IX ZR 129/12

published on 17.01.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - IX ZR 129/12
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Previous court decisions
Landgericht Mainz, 9 O 310/10, 29.04.2011
Oberlandesgericht Koblenz, 3 U 627/11, 11.05.2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 129/12
vom
17. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 17. Januar 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 168.161,73 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Darlehensrückzahlung auch die Tilgung der Grundschuld bezweckte, handelt es sich um eine zulassungsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung.
3
2. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte zu 1 scheidet aus.
4
a) Die Abtretung der Buchgrundschuld von der R. eG an die Beklagte zu 1 wurde am 6. September 2002 vereinbart; die Eintragung fand am 9. Februar 2009 statt. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu 1 am 18. Juni 2003 kraft Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der R. eG geworden. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 1 die Grundschuld nicht erst durch die Eintragung, sondern bereits zuvor als gesetzliche Rechtsnachfolgerin der R. eG erworben. In Fällen eines gesetzlichen Erwerbs scheidet indessen ein Gutglaubensschutz aus (MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 892 Rn. 31).
5
b) Die Beklagte zu 1 hat auch nicht durch die Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 vom 30. August 2004 die Grundschuld erworben. Die Vereinbarung hat bereits nach ihrem Inhalt ausschließlich eine Zweckerklärung und nicht auch eine Abtretung zum Gegenstand. Davon abgesehen ist dieses Geschäft nicht durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 29.04.2011 - 9 O 310/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2012 - 3 U 627/11 -
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