Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2011 - IX ZR 113/08
published on 06.04.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2011 - IX ZR 113/08
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 113/08
vom
6. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 6. April 2011
beschlossen:
Dem Kläger wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. K. beigeordnet.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 16. Mai 2011 zur Höhe der Beschwer der Beklagten Stellung zu nehmen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 16. Mai 2011 zur Höhe der Beschwer der Beklagten Stellung zu nehmen.
Gründe:
- 1
- Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwer des Rechtsmittelführers die Wertgrenze nach der Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728).
- 2
- 1. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage, welche sich gegen einen Zahlungstitel richtet, bestimmt sich nach der Höhe des titulierten Anspruchs (BGH, Beschluss vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444; vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 Rn. 9; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 7), wobei als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen und Kosten nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55, WM 1956, 144, 145; Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO). Auf die Frage, ob die titulierte Forderung bereits teilweise durch Zahlung erloschen ist, kommt es möglicherweise nicht an, wobei aber die Auslegung des Klageantrages ergeben kann, dass die Zwangsvollstreckung nur noch wegen des offenen Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO; vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, Rn. 8 und 10). Die Beschwer des unterlegenen Beklagten beurteilt sich dementsprechend danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. September 1987, aaO; Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 18). Hier kommt nach dem Schreiben der F. vom 2. März 2005 (Anlage K 14, Blatt 247 der Akten) eine angreifbare Beschwer von nur noch 5.305,26 € in Betracht.
- 3
- Der Streitwert des Klagantrags auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels richtet sich nach dem Interesse des Klägers, einen möglichen Missbrauch des Titels zu unterbinden (§ 3 ZPO). Wird dieser Antrag gemeinsam mit einer Vollstreckungsgegenklage erhoben, so kann der Herausgabeantrag bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben, wenn die Missbrauchsgefahr gering ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 f; vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, Rn. 11). Die Beschwer des zur Herausgabe von Urkunden verurteilten Beklagten bestimmt sich nach dem mit der Herausgabe verbundenen Zeit- und Kostenaufwand, sofern nicht der Besitz der Urkunde selbst ein Recht verkörpert (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99, WM 1999, 1995, 1996).
- 4
- 2. Da die Vorinstanzen die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen verurteilt haben, kann die Beschwer der Beklagten unter Umständen der Höhe der titulierten Hauptforderungen zuzüglich des nach § 3 ZPO zu schätzenden Zeit- und Kostenaufwands zur Herausgabe der Urkunden entsprechen.
- 5
- a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt, welches den festgesetzten Betrag von 48.900,51 € dem Schreiben der F. vom 2. März 2005 aaO entnommen hat. Hierin legen die F. dar, aufgrund der durchgeführten Lohnpfändung insgesamt 31.028,39 € an die Beklagte ausbezahlt zu haben, während weitere 12.566,86 € arrestiert seien und ein Betrag von 5.305,26 € noch offen stehe. Die Summe dieser Beträge ergibt den von den Vorinstanzen als Streitwert angenommenen Betrag von 48.900,51 €. Die auf die Lohnpfändung bereits gezahlten Beträge sowie die nach der Berechnung der F. aus den streitgegenständlichen Titeln noch offen stehende Forderung umfasst jedoch den gesamten titulierten Anspruch einschließlich der Zinsen und Kosten, während für die Bemessung der Beschwer der Beklagten allein die Hauptforderung maßgeblich ist.
- 6
- b) Bleiben die titulierten Zinsen sowie Kosten außer Betracht, dürfte in dieser Berechnungsalternative die Wertgrenze von 20.000 € gleichfalls nicht erreicht sein.
- 7
- aa) Im Hinblick auf die Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d’Instance von Saint-Avold vom 3. Juli 1991 (N° 29101273) sind die Feststellungen des Berufungsgerichts widersprüchlich. Das Berufungsurteil legt dar, der Kläger sei zur Zahlung einer Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie von Schadensersatz in Höhe von 98.485,06 FF nebst Kosten und Zinsen verurteilt worden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, weist hingegen als Inhalt dieses Mahnbescheids eine Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie Schadensersatz in Höhe von 7.878,80 FF nebst Zinsen und Kosten aus. Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Landgerichts Saarbrücken vom 26. August 1992, welche beide Vorinstanzen in Bezug genommen haben, ist dieser Mahnbescheid mit dem vom Landgericht dargelegten Inhalt als vollstreckbar erklärt worden. Tituliert sind demnach im Mahnbescheid vom 3. Juli 1991 eine Hauptforderung in Höhe von 101.351,65 FF sowie ein weiterer Betrag von 7.878,80 FF, insgesamt 109.230,45 FF nebst Kosten und Zinsen. Unter Hinzurechnung der weiteren Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d’Instance von SaintAvold vom 1. Juli 1991 (N° 29191216) über 7.267,72 FF ergeben sich titulierte Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 116.498,17 FF. Diese Annahme wird bestätigt durch die als Anlage 3 zur Beiakte 12 O 2846/92 LG Saarbrücken überreichte Signification d'ordonnance d'injonction de payer vom 5. Juli 1991.
- 8
- bb) Der sich auf Grundlage der Vollstreckungsklausel des Landgerichts Saarbrücken vom 26. August 1992 ergebende Betrag von 116.498,17 FF ent- spricht nach dem amtlichen Umrechnungskurs zwischen Euro und Französischen Francs von 6,55957 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 einem Betrag von 17.760,03 €. Dieser Betrag erhöhte sich nur noch um die weitere Beschwer der Beklagten in Höhe des Zeit- und Kostenaufwands für die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.11.2007 - 12 O 402/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 U 5/08-1 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 92/02
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt
sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen,
vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an
BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).
BGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: bis 6.000 €.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, Kontaminationen auf dem ehemals von ihm gepachteten Tankstellengelände in N. -H. zu entfernen. Der Umfang der Verurteilung ist nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen widersprüchlich. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streiten die Parteien nun auch über den Umfang der Beschwer: In der Klageschrift hatte der Kläger den Kostenaufwand für die Säuberung des gesamten Tankstellengeländes mit 50.000 bis 70.000 DM angegeben. Er hat die Kosten weder näher aufgeschlüsselt noch durch einen Kostenvoranschlag belegt.Sowohl das Landgericht, das einen Sanierungsanspruch des Klägers verneint hat, als auch das Oberlandesgericht, das insoweit das landgerichtliche Urteil abgeändert hat, haben als Streitwert für diesen Antrag jeweils 60.000 DM - von den Parteien unbeanstandet - ohne nähere Begründung festgesetzt. Mit Antrag vom 4. November 2002 hat der Kläger als Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren begehrt, den Beklagten als Schuldner gemäß § 887 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 71.900 € zu verurteilen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Kostenvoranschlag der Firma b. vom 28. Juni 2002 über 5.746,64 € vorgelegt.
II.
Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr.8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 ZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei es weder an die Angaben der Parteien noch die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist. Esobliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721 ). Das Revisionsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer nicht zu einer Wertermittlung nach § 3 2. Halbs. ZPO verpflichtet (BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180). Ergibt sich jedoch - wie hier - im Laufe eines Rechtsstreits aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten , daß der vom Kläger bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ( vgl. dazu § 23 GKG a.F., § 61 GKG n.F.) nicht zutrifft, so sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (vgl. zum selbständigen Beweisverfahren BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.) Der Senat legt das Berufungsurteil dahingehend aus, daß der Beklagte lediglich verurteilt wurde, den Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 (Sondierungsstelle S 4, vgl. Abbildung im Ergänzungsgutachten des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. Z. vom 21. September 2000) zu sanieren. Eine Divergenz der Urteilsformel, nach der angenommen werden könnte, der Beklagte sei verurteilt, das (gesamte) Tankstellengelände von Kraftstoffrückständen zu säubern, gegenüber den Entscheidungsgründen, nach denen nur der Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 zu säubern ist, kann vorliegend im Revisionsverfahren durch Urteilsauslegung behoben werden: Die Entscheidungsgründe geben den Umfang der Verurteilung klar und unzweifelhaft wieder, so daß der Tenor des Berufungsurteils einschränkend ausgelegt werden kann (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99 - NJW-
RR 2002, 136 f. und BGH Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - NJW-RR 1991, 1278): Das Berufungsgericht leitet die rechtlichen Ausführungen zum Beseitigungsanspruch des Klägers auf S. 9 beschränkt auf den "Bereich der SuperBleifrei -Zapfsäule Nr. 1 …" ein. Eben nur auf diesen räumlichen Bereich bezieht sich auch die Würdigung des Sachverständigengutachtens auf S. 11 und der Umfang der als Schadensersatz S. 13 des Urteils beschriebenen Beseitigungspflicht. Danach ist davon auszugehen, daß vom Berufungsgericht nur eine Verurteilung zur Beseitigung von Kraftstoffrückständen im Bereich der Super -Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 gewollt war. Da das Berufungsgericht weder seine Kostenentscheidung noch die Festsetzung der Sicherheitsleistung begründet hat, ergeben sich aus diesen Nebenentscheidungen keine Rückschlüsse auf eine andere als die - einschränkend ausgelegte - Verurteilung. Davon ausgehend bemißt der Senat den Beschwerdewert des Beklagten mit weniger als 20.000 €. Der Beklagte hat im Vollstreckungsverfahren selbst einen detaillierten Kostenvoranschlag vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Sanierung von 25 m³ Boden Kosten von 5.746,64 € verursacht. Sowohl vom Umfang der auszutauschenden Erdmassen als auch dem Kostenaufwand nach sind diese Werte vergleichbar mit den Angaben der Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. Z. und Dipl.-Geol. S. im Gerichtsgutachten vom 30. November 1999. Die Sachverständigen schätzen dort die Kosten der Sanierung auf etwa 7.000 DM. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes und der vor Ausführung der Arbeiten nicht exakt zu bestimmenden Menge des auszutauschenden Materials stimmen Gutachten und Kostenvoranschlag überein, so
daß sich der Senat bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes an dem höheren der beiden Werte orientiert. Demgegenüber sind die vom Beklagten im Vollstreckungsverfahren geforderten 71.900 € für die Sanierung von 900 m³ Erdreich, an denen der Kläger ausweislich seiner Antwort auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr festhält , unrealistisch.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 295/02
vom
13. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer
des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich
nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen
Kosten.
b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom
9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai
1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 6.000 €.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen ein auf Räumung und Herausgabe lautendes Teilurteil des Landgerichts nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers zurückgewiesen und antragsgemäß festgestellt , daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen. In erster Instanz ist der Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage des Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses und eines Franchisevertrages weiter anhängig.Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Beklagte die Zulassung der Revision, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Es obliegt aber grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721). Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (Senatsbeschluß vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21 und BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02 - BGHR Nebengesetze 1, 2. Folge EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1 sowie vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210 jeweils m.w.N.).Von Ausnahmefällen (dazu BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 - NJW 1982, 768) abgesehen, tritt an die Stelle des Sachinteresses nach Feststellung der Erledigung auf einseitige Erklärung einer Partei hin für beide Parteien das Kosteninteresse. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, daß aus einer Entscheidung über die Räumungsklage rechtskraftfähige Feststellungen zum behaupteten Schadensersatzanspruch hergeleitet werden können. Denn die vom Beklagten behaupteten Verstöße des Klägers gegen einen Franchisevertrag und Wettbewerbsvereinbarungen waren für den in der angefochtenen Entscheidung bejahten Räumungsanspruch nicht entscheidungserheblich. Da der Beklagte die gemieteten Räume nicht aufgeben mußte, ist auch die hier angefochtene Entscheidung nicht präjudiziell für die Schadensersatzwiderklage, so daß sich auch insoweit keine zusätzliche Beschwer des Beklagten ergibt. Durch die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung der Erledigung ist der Beklagte somit nur insoweit beschwert, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/97 - NJWRR 1988, 1465, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 17. Juni 2003 aaO). Bei Teilerledigung der Hauptsache ist die Beschwer des die Erledigung in Abrede stellenden und weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser Differenzrechnung sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozeß ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (dazu BGH Urteil vom 9. März 1993 und Beschluß vom 9. Mai 1996, jeweils aaO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, die auf die Klage entfallenden Kosten seien entsprechend dem Vertragsinteresse des Beklagten nach einem Streitwert von 37 Monatsmieten = 173.263,60 DM beziehungsweise 84 Monatsmieten = 393.355,20 DM zu berechnen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es für die Frage des Kosteninteresses nicht auf die Beschwer, sondern allein auf den Gebührenstreitwert ankommt, der für die Räumungsklage auf das 12-fache der Monatsmiete begrenzt ist. Zwar hat der Kläger nach seiner Erledigungserklärung in zweiter Instanz nicht beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt sei, sondern Feststellung begehrt, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet gewesen sei. Dies führt aber nicht dazu, daß die Beschwer des Beklagten sich sowohl aus den Kosten des erledigten Teils als auch zusätzlich der Beschwer durch die getroffene Feststellung zusammensetzt. Die hier getroffene Feststellung, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war, geht nämlich nicht über das hinaus, was auch bei schlichter Feststellung der Erledigung der Hauptsache rechtskräftig festgestanden hätte, nämlich daß die ursprüngliche Klage auf Räumung und Herausgabe zulässig und begründet war (vgl. Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 a Rdn. 46), so daß es dabei verbleibt, daß lediglich das auch mit dem hier gestellten Antrag verfolgte Kosteninteresse für die Beschwer des Beklagten maßgeblich ist. Vorliegend ist für die Berechnung der Kosten gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO noch die BRAGO in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden , da die Parteien die Rechtsanwälte im Berufungsverfahren spätestens im Mai 2002 beauftragt haben. Unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung beider Parteien sowie der in erster Instanz angefallenen Beweisgebühr errechnen sich bei einem Streitwert für Räumungs- und Widerklage von
451.810,24 DM (= 231.006,91 €) für die erste Instanz Kosten von rund 16.500 €. Für die zweite Instanz ist bei den vom Berufungsgericht unwidersprochen festgesetzten Werten für die Zeit vor (26.492 €) und nach (10.925 €) Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung von Kosten in Höhe von rund 4.200 € auszugehen. Zusammen ergeben sich bei diesen Rechenschritten Kosten in Höhe von rund 20.700 €. Demgegenüber hätte die Widerklage - wäre allein sie Gegenstand des Verfahrens gewesen - bei einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 200.000 € Kosten von rund 15.300 € verursacht, und zwar nur in erster Instanz, da das Verfahren hinsichtlich der Widerklage nicht in die zweite Instanz gelangt ist. Diese Kosten sind im Wege der Differenzberechnung von den bei einem Streitwert der Gebührenstufe bis 230.000 € ermittelten Gesamtkosten abzuziehen. Dies ergibt als auf den erledigten Teil entfallende Kosten und damit als Beschwer des Beklagten einen Betrag von unter 6.000 €.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
7
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mithin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 f.).
8
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 m.w.N.). Insoweit kommt es, wie bei dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage, allein darauf an, in welcher nominellen Höhe nach dem erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Unerheblich ist, ob die titulierte Forderung ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, aaO, Rn. 9 m.w.N.).
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
8
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 m.w.N.). Insoweit kommt es, wie bei dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage, allein darauf an, in welcher nominellen Höhe nach dem erstinstanzlichen Urteil die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Unerheblich ist, ob die titulierte Forderung ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, aaO, Rn. 9 m.w.N.).
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
