Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - IX ZR 110/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 24. Januar 2019
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat im Beschluss vom 19. April 2018 mit der teilweisen Zulassung der Revision den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.067.168,77 € (Klageantrag 1a, 1c - 769.098,97 €; Klageantrag 2a - 2.841.269,80 €; Klageantrag 2b - 456.800,00 €) festgesetzt. Hierzu war (abändernd) der Wert der Anschlussrevision in Höhe von 139.050,85 € hinzuzurechnen.
- 2
- Auch wenn der Senat im Hinblick auf den Klageantrag 1a, 1c und den Klageantrag 2a nicht nur über den Hauptantrag der Klägerin (Zahlung aufgrund der Globalzession und des Raumsicherungsvertrages), sondern auch über ihre Hilfsanträge (Zahlung aufgrund der abgetretenen Ansprüche der Warenlieferanten aus verlängerten Eigentumsvorbehalten) entschieden hat, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Eine Zusammenrechnung von Hilfs- und Hauptanspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt nicht. Denn § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt zur Anwendung, auch wenn es sich bei den Haupt- und Hilfsanträgen um jeweils prozessual unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 260 Rn. 1, 5).
- 3
- Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 6 mwN).
- 4
- Die von der Klägerin geltend gemachten Haupt- und Hilfsansprüche sind in diesem Sinne wirtschaftlich identisch. Sie schließen einander aus, weil sie nur entweder aufgrund der Globalzession und des Raumsicherungsvertrages oder aber aufgrund der (der Klägerin abgetretenen) Ansprüche der Warenlieferanten aufgrund der verlängerten Eigentumsvorbehalte bestehen können.
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 26.09.2013 - 23 O 90/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2017 - 15 U 191/13 -
Annotations
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.