Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2007 - IX ZB 87/06


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 16.146,29 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die beteiligte Gläubigerin, eine Bank, beantragte am 22. November 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines selbständig tätigen Gerüstbauers. Vorausgegangen war eine Kreditkündigung im Jahre 2002. Die Gläubigerin bezifferte ihre fälligen Ansprüche auf über 1,5 Mio. €. Der Schuldner hat auf den von ihm nicht bestrittenen Schuldsaldo am 25. Februar 2005 letztmalig eine Zahlung in Höhe von 2.000 € geleistet. Er macht geltend, das Darlehen sei in der Weise getilgt worden, dass ein Teil der angekauften und von der Gläubigerin finanzierten Gerüste in den Jahren 2000, 2002 und 2003 an den - inzwischen insolventen - Lieferanten zurückgegeben worden sei. Es sei verabredet gewesen, die hieraus folgenden Gutschriften mit den Darlehensansprüchen der Gläubigerin zu verrechnen.
- 2
- Das Insolvenzgericht hat ein Sachverständigengutachten unter anderem zu den Eröffnungsvoraussetzungen eingeholt. Durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 hat es das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 4
- 1. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtliches Gehör, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider Parteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet. Dass der vom Schuldner behauptete Erfüllungseinwand die Forderung der Gläubigerin ernsthaft in Frage stellen kann, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Vortrag einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb war das Landgericht angesichts der verfahrensfehlerfrei festgestellten Ungereimtheiten, die den schuldnerischen Vortrag zu der Verrechnung prägen, nicht gehindert, in dessen Darstellung kein wirksames Bestreiten des Zahlungsrückstandes zu sehen.
- 5
- 2. Das Landgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der hinreichend substantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens über die Zulassung eines Insolvenzantrags zu beachten ist (BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbringen substantiiert ist, sind typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage für rechtsgrundsätzliche Ausführungen zu dienen. Das gilt auch für die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob das Schreiben der I. vom 19. Februar 2004 bereits der Erheblichkeit des schuldnerischen Vorbringens entgegensteht oder erst nach Durchführung einer etwaigen Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann. Im Übrigen löste die Vorlage dieses Schreibens durch die Gläubigerin bei dem Schuldner eine sekundäre Darlegungslast aus, weil dessen Inhalt mit dem schuldnerischen Vorbringen nicht in Übereinstimmung zu bringen war, wonach nach Rückgabe der letzten Charge Gerüste im Januar 2003 die Rückstände bei der Gläubigerin ausgeglichen waren.
- 6
- 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Landgericht angenommenen Begründetheit des Insolvenzantrags. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO für die Eröffnung des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der Forderungen des antragstellenden Gläubigers überzeugt sein muss, falls allein aus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453). Da der Schuldner aus den zutref- fenden Erwägungen des Landgerichts keinen schlüssigen Vortrag dazu gehalten hat, dass er den unbestritten entstandenen Darlehensrückzahlungsanspruch nach der Kündigung der Kredite im Juli 2002 im Wege der Verrechnung mit Erlösen aus der Rückgabe von Gerüsten ausgeglichen hat, und erhebliche Zahlungen auf den Saldo von ihm nicht substantiiert behauptet werden, ist gegen die Würdigung des Landgerichts zu den Eröffnungsvoraussetzungen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Auf weitere Verbindlichkeiten des Schuldners kam es daher nicht an.
- 7
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2005 - 3.2 IN 192/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2006 - 19 T 10/06 -


Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.