Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZB 64/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Rechtsbeschwerde Die ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht zwischen dem angefochtenen Beschluss und dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 (IX ZB 117/04, WM 2006, 1781) keine Divergenz. Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Angabe der Dauer der Wohlverhaltensperiode in dem Beschluss, mit dem einem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt wird, auch dann lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage handelt, wenn eine Verkürzung der Dauer dieser Periode nach Art. 107 EGInsO in Betracht kam, wird im genannten Senatsbeschluss nicht anders beantwortet als im angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts, sondern ausdrücklich offen gelassen (BGH aaO, Seite 1782 Rn. 12 a.E.).
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- Eine Sachentscheidung kann allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unterhalb der Schwelle einer Divergenz erforderlich sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die in Rede stehende Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht. Art. 107 EGInsO, der eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode ermöglichte, trat am 1. Juli 2007 außer Kraft. Schon zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479) entschieden , dass eine Verkürzung nach dieser Vorschrift in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich ist. Fälle , in denen der rechtliche Charakter der Feststellung einer vom Regelfall abweichenden Dauer der Wohlverhaltensperiode bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung von Bedeutung ist, dürften daher kaum noch auftreten. Gegenteiliges legt die Rechtsbeschwerde auch nicht dar. Unter diesen Umständen kommt dieser Rechtsfrage keine allgemeine Bedeutung mehr zu (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt).
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- Aus diesem Grunde ist eine Sachentscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts veranlasst.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Hof, Entscheidung vom 07.01.2008 - IK 383/02 -
LG Hof, Entscheidung vom 14.02.2008 - 22 T 12/08 -
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Annotations
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.