Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2003 - IX ZB 604/02

published on 18/09/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2003 - IX ZB 604/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 604/02
vom
18. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per
Fax einreichen will, muß sicherstellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers ohne
Schwierigkeiten zugegriffen werden kann.
BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 604/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
am 18. September 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. November 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 21.865,74

Gründe:


I.


Durch Urteil vom 9. August 2002 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Klage, die der Kläger gegen die Beklagten in einer Anwaltshaftungssache erhoben hatte, abgewiesen. Gegen das am 14. August 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ging am Montag, den 16. September 2002 kurz nach 16.00 Uhr auf dem Faxgerät des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Ein Mitarbeiter des Landgerichts brachte die Berufungsschrift am Morgen des 17. September 2002 in die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts Nürnberg, das sich in
demselben Gebäude befindet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2002 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sein Prozeßbevollmächtigter vorgetragen :
Er habe seiner Mitarbeiterin am 16. September 2002 den Auftrag erteilt, die Berufungsschrift zu fertigen, sie seinem Kanzleikollegen zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen und zur Fristwahrung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu faxen. Als die Mitarbeiterin gegen 16.00 Uhr den unterschriebenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht Nürnberg habe faxen wollen, habe sie festgestellt, daß sie die Faxnummer nicht gekannt habe. In der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sei telefonisch niemand mehr zu erreichen gewesen. Deshalb habe sie sich mit dem Landgericht verbinden lassen, weil ihr die Faxnummer des Landgerichts aus den Akten bekannt gewesen sei. Die Dame vom Landgericht habe die Frage, ob sie einen per Fax gesendeten Schriftsatz entgegennehme , bejaht. Daraufhin habe sie ihr die Berufungsschrift gefaxt. Danach habe sie die Dame nochmals angerufen und sich den Eingang bestätigen lassen. Sie habe auch gefragt, ob die Dame das Schriftstück weiterleitete. Das habe diese zugesagt. Die Mitarbeiterin habe geglaubt, damit werde die Frist gewahrt, weil sie davon ausgegangen sei, daß der Schriftsatz umgehend weitergeleitet werde. Nach seiner Rückkehr in die Kanzlei habe der Prozeßbevollmächtigte die Mitarbeiterin gefragt, ob die Berufung eingelegt sei. Sie habe das bejaht und berichtet, daß sie sich den Eingang telefonisch habe bestätigen lassen. Der Mitarbeiterin sei es nicht wichtig erschienen, den Vorgang vollständig zu berichten.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf eine nicht ausreichende Büroorganisation zurückzuführen sei. Bei einer Kanzlei, der mehrere bei dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassene Rechtsanwälte angehörten, sei zu erwarten, daß den Mitarbeitern ein Verzeichnis zur Verfügung stehe, in dem die Anschriften und Telefaxnummern zumindest der Gerichte notiert seien, an die erwartungsgemäß häufiger Schriftsätze versandt würden. Außerdem gehöre es zu den organisatorischen Aufgaben eines Rechtsanwalts, die Mitarbeiter darüber zu informieren und anzuweisen, was zu tun sei, wenn es zu Störungen bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Fax komme.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil der Kläger einen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
1. Zwar muß ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig war, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten. Wird ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht, daß die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175). Diese Voraussetzungen treffen im Streitfall aber nicht zu. Im ordentlichen Geschäftsgang war die am Tage des Fristablaufs nach 16.00 Uhr beim Landgericht eingegangene Berufungsschrift nicht mehr fristgerecht an das zuständige Oberlandesgericht Nürnberg weiterzuleiten. Falls die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landgerichts ausdrücklich zugesagt hat, den ihr zugefaxten Schriftsatz an das Oberlandesgericht Nürnberg weiterzuleiten, durfte die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht darauf vertrauen, daß die Berufungsschrift noch am selben Tage in die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts gelangte. Denn eine Zusage, für eine fristgerechte Überbringung noch am selben Tage zu sorgen, wird nicht behauptet.
2. Die Rechtsbeschwerde legt ferner nicht dar, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen (vgl. insoweit BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJWRR 2001, 782 f; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435 f). Entscheidend für die Fristversäumung war im Streitfall nicht ein weisungswidriges Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern der von dem Prozeßbevollmächtigten zu verantwortende organisatorische Mangel, daß die Faxnummer des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht zur Verfügung stand, als sie gebraucht wurde. Ein Rechtsanwalt, der einen fristge-
bun-
denen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muß sicherstellen , daß auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).
Kreft Ganter Kayser
Bergmann
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.