Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2012 - IX ZB 56/10

bei uns veröffentlicht am19.01.2012
vorgehend
Landgericht Landshut, 31 O 2684/09, 15.10.2009
Oberlandesgericht München, 25 W 2471/09, 11.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 56/10
vom
19. Januar 2012
in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 19. Januar 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.423 € festgesetzt.

Gründe:


1
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Grundrechte der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfahren wurden nicht verletzt.
2
1. Der Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und ihrem späteren Ehemann, dem die Antragstellerin später beigetreten ist, unterlag nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1a 1. Halbs. EuGVVO - gleiches galt nach dem zur Zeit der Klageerhebung noch anzuwendenden Art. 5 Nr. 1a 1. Halbs. EuGVÜ - der italienischen Gerichtsbarkeit, weil sich das Grundstück, um das sich die Parteien gestritten haben, in Italien befindet. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. Ein Beitritt der Antragstellerin zu diesem Rechtsstreit kam nach Art. 6 Nr. 2 EuGVVO, der wörtlich mit Art. 6 Abs. 2 EuGVÜ übereinstimmt, nur bei dem Gericht des Hauptprozesses in Italien in Betracht. Ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Übertragungsvertrages in Deutschland möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Vorliegend geht es um die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung aus dem italienischen Urteil.
3
2. Ein Verstoß gegen den ordre public, der der Vollstreckbarerklärung des Urteils entgegenstehen könnte, scheidet aus. Der Einwand, die Antragstellerin habe die Entscheidung durch Prozessbetrug erschlichen, kann von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Sie hat sich im Vorprozess eingelassen und hätte dort alle Argumente vortragen und im Rechtsmittelverfahren verfolgen können, die aus ihrer Sicht für das Vorliegen eines Prozessbetrugs sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 304 ff; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2388; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., Art. 34 Rn. 57).
Kayser Raebel Pape Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 15.10.2009 - 31 O 2684/09 -
OLG München, Entscheidung vom 11.02.2010 - 25 W 2471/09 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.