Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - IX ZB 3/18

01.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Flensburg, 60 C 101/17, 19.09.2017
Landgericht Flensburg, 1 S 83/17, 01.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 3/18
vom
1. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB3.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 1. März 2018
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2018 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.
2
2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Beschluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch im Verfahrensabschnitt der Gegenvorstellung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 32/07, nv Rn. 2; vom 1. Februar 2017 - IX ZA 8/16, nv Rn. 2).
3
3. Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 60 C 101/17 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 01.12.2017 - 1 S 83/17 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - IX ZB 3/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - IX ZB 3/18

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - IX ZB 3/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - IX ZB 3/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 32/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/07 vom 27. September 2007 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - IX ZA 8/16

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/16 vom 1. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:010217BIXZA8.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Ric

Referenzen

2
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). Entsprechendes gilt für das Verfahren bei Rechtsbeschwerden.
2
Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge- gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Dies gilt in gleicher Weise für eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde.