Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 257/04

published on 09/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 257/04
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Amtsgericht Göttingen, 74 IK 11/04, 13/10/2004
Landgericht Göttingen, 10 T 120/04, 03/11/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 257/04
vom
9. März 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 3. November 2004 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.467,40 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der (weitere) Beteiligte war zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, das am 16. Januar 2004 eröffnet worden ist. Er hat beantragt, die Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV auf 2.000 € festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 2.668 €.
2
Das Amtsgericht hat die Vergütung im Hinblick darauf, dass elf Gläubiger Forderungen angemeldet hatten, gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV auf 900 € festgesetzt, einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.200,60 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
4
1. Die Rechtsbeschwerde meint, bei der Berechnung der Vergütung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV sei nicht die Zahl der Gläubiger zugrunde zu legen , die Forderungen angemeldet haben, sondern die Zahl der Gläubiger, die im Vermögensverzeichnis der Schuldnerin aufgeführt sind. In dem Vergütungsantrag hat der Beteiligte gegenüber dem Amtsgericht angegeben, dass 20 Gläubiger ermittelt wurden. Dies zugrunde gelegt erhöhte sich die Vergütung um 100 €, die Auslagenpauschale um 15 € und die festzusetzende Umsatzsteuer um 18,40 €, insgesamt also um lediglich 133,40 €.
5
Für den Differenzbetrag von 1.334 € zu den zusätzlich geltend gemachten 1.467,40 € wird weder ein Zulassungsgrund noch ein Rechtsgrund geltend gemacht. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon mangels jeglicher Begründung unzulässig, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
6
2. Die Frage, auf welche Gläubiger bei der Ermittlung der für § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 InsVV maßgeblichen Zahl der Gläubiger abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV handelt es sich um diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben. Die Zahl der vom Insolvenzverwalter ermittelten oder im Gläubigerverzeichnis der Schuldnerin enthaltenen Gläubiger ist unerheblich. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass insoweit eine abweichende Meinung vertreten wird. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen (ZInsO 2003, 651) ist lange vor Erlass der Neuregelung des § 13 InsVV ergangen und enthält daher zu dieser Regelung keine Aussage. Auch aus § 20 ZwVwV ergibt sich hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts.
7
3. Soweit der Beschwerdeführer etwa die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 13 InsVV geltend machen will, fehlt es an einer Darlegung von Zulässigkeitsgründen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer zu einer Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage und zu möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken nichts dargelegt. Der beiläufige Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam (ZInsO 2005, 38) genügt dem Begründungserfordernis für eine Rechtsbeschwerde nicht.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 13.10.2004 - 74 IK 11/04 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 03.11.2004 - 10 T 120/04 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

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Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.