Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2010 - IX ZB 231/10

bei uns veröffentlicht am01.12.2010
vorgehend
Amtsgericht Bünde, 5 C 386/10, 13.09.2010
Landgericht Bielefeld, 20 T 47/10, 11.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 231/10
vom
1. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 1. Dezember 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Obwohl der Wortlaut der Vorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Zulassung eines Rechtsmittels zu einem obersten Gerichtshof des Bundes nur durch ein oberes Landesgericht vorsieht, ist die Bestimmung nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof auch aufgrund der Zulassung durch ein Landgericht stattfindet (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, BGHZ 155, 365, 366 ff).
2
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die nach der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der Vorschriften der §§ 575 ff ZPO zu behandeln (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 214 f; v. 10. Juli 2003, aaO, S. 368). Da die Rechtsbeschwerde nach der Regelung der § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG nur beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, unterliegt deren Einlegung nach der Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Bünde, Entscheidung vom 13.09.2010 - 5 C 386/10 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.10.2010 - 20 T 47/10 -

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 133


In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2003 - III ZB 91/02

bei uns veröffentlicht am 10.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 91/02 vom 10. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu II 1) BGHR: ja GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilproze

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 91/02
vom
10. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu II 1)
BGHR: ja
Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten
Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte
als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde
an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4
Satz 5 GVG zulassen.
Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis
bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen
Fachschule.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02 - LG Tübingen
AG Calw
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,
Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 10. Juli 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 593,10

Gründe


I.


Der Kläger, der aufgrund einer am 1. Februar 2001 geschlossenen Vereinbarung einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der Betriebswirtschaftlichen Fachschule C. - einer gemeinnützigen privaten Ergänzungsschule - im Fach Personalführung mit insgesamt acht Wochenstunden übernommen hat, verlangt vom Beklagten Vergütung für Unterricht, der am 30. April und 7. Mai 2001 ausfiel, sowie für die Durchführung von Korrekturarbeiten einer von ihm ausgegebenen Prüfungsklausur in Höhe von insgesamt 3.480 DM (= 1.779,30 Kläger hat Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Nach gerichtlichen Hinweisen hat er sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitsgerichte hätten über
den erhobenen Anspruch zu befinden. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Pforzheim verwiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Beklagten den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Allerdings spricht der Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Denn hiernach steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Um ein oberes Landesgericht handelt es sich bei dem Landgericht, das die Zulassung ausgesprochen hat, aber nicht. Die Zulassung ginge damit ins Leere und würde für den Senat keine Bindung entfalten (vgl. Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe), wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts ausschließen würde. Das ist aber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht anzunehmen.

b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung des Rechtsweges nach § 17a GVG beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), das nach seinem Art. 23 am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Für den hier angesprochenen Bereich sieht die Regelung des § 17a GVG vor, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f). Dem dient die mit Bindungswirkung ausgestattete Vorabentscheidung erster Instanz, die bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit in den richtigen Rechtsweg verweist oder bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges dies auf Rüge hin ausspricht. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig und auf Zulassung auch in dritter Instanz überprüfbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG). Die Regelung des § 17a GVG, die hinsichtlich des einzulegenden Rechtsmittels auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung verweist, versteht sich vor dem Hintergrund des seinerzeit geltenden Rechtsmittelsystems in den einzelnen Verfahrensordnungen. Danach konnte der jeweilige oberste Gerichtshof des Bundes - für den Bundesfinanzhof besteht die Besonderheit, daß ihm lediglich die Finanzgerichte vorausgehen - nur über ein oberes Landesgericht erreicht werden, für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit also über das Oberlandesgericht. Es lag nahe, daß der Gesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigte, als er die Rechtsmittelmöglichkeiten in § 17a GVG eigenständig regelte.
Aus der Sicht des damaligen Gesetzgebers kam daher die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof
von vornherein nicht in Betracht. Damit war aber die Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht durch § 17a GVG keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr eröffnete § 568 Abs. 2 ZPO in der am 1. Januar 1991 noch geltenden Fassung die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, soweit in ihnen ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten war, was etwa der Fall war, wenn das Amtsgericht und das Landgericht den zulässigen Rechtsweg unterschiedlich beurteilten. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG stand daher für sich genommen einer weiteren Überprüfung einer vom Landgericht getroffenen Beschwerdeentscheidung zunächst nicht entgegen (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 38). Erst durch § 568 Abs. 2 ZPO in der Fassung des insoweit (vgl. Art. 11 Abs. 5) am 1. April 1991 in Kraft getretenen RechtspflegeVereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), das zeitgleich mit der Novellierung des § 17a GVG im Gesetzgebungsverfahren behandelt wurde, wurde die weitere Beschwerde von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht, daß die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur stattfand, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt war. An einer solchen Regelung fehlte es ab dem 1. April 1991 für den hier angesprochenen Sachbereich, soweit die Landgerichte über sofortige Beschwerden entschieden hatten (vgl. Wolf, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2001, § 17a GVG Rn. 39).

c) Das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat den Wortlaut des § 17a GVG nicht geändert. Das Beschwerderecht in der Zivilprozeßordnung ist aber grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der weiteren Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwerdeweg zum Bundesgerichtshof eingeführt hat, dessen Zulassungsvorausset-
zungen den in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003, 277, 279; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen). Wenn daher auch die Vorschrift des § 17a GVG nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerde eigener Art vorgesehen hat, die von den Rechtsbehelfen zu den obersten Bundesgerichten losgelöst ist, sind doch die Vorschriften über das Verfahren zur Einlegung und Durchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwerde der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Für den Zivilprozeß hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).
Ist die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Zivilprozeß aber jedenfalls wie eine Rechtsbeschwerde zu behandeln, kann für die Auslegung dieser Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht unbeachtet bleiben, daß das Zivilprozeßreformgesetz die Rechtsbeschwerde gerade auch für Verfahren vorgesehen hat, in denen das Landgericht Beschwerdegericht ist (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist es, daß Grundsatzfragen, die sich in Beschwerdeverfahren stellen, dem Bundesgerichtshof nicht weiter vorenthalten werden und daß der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen dem Hauptsacherechtsmittelzug angepaßt wird (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722, S. 116). In engem Zusammenhang damit steht der ersatzlose Wegfall der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen der §§ 567 Abs. 3, 568
Abs. 2 ZPO, die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts im Berufungs - und Beschwerdeverfahren weitgehend ausschlossen.

d) Auch wenn man anerkennt, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen , unter denen Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 4 GVG mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eigenständig geregelt hat, darf nach Auffassung des Senats nicht übersehen werden, daß erst eine Gesamtbetrachtung unter Einschluß der jeweils betroffenen Verfahrensordnung die Beurteilung erlaubt, ob die Regelungsziele des Gesetzgebers plangemäß verwirklicht sind. Die Fassung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG beruhte , wie ausgeführt, im wesentlichen auf der Berücksichtigung des in den Verfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsmittelzuges an die obersten Bundesgerichte. Der Ausschluß einer weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts ging auf Regelungsüberlegungen zurück, die ihren Schwerpunkt im Zivilprozeßrecht hatten und im Kern auf dem Grundsatz beruhten, der Rechtsmittelzug in einem Nebenverfahren solle nicht weiter reichen als derjenige in der Hauptsache. Durch die Neuordnung des Rechtsmittelrechts in der Zivilprozeßordnung, namentlich durch die Einführung der revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde, sind diese Grundsätze in Richtung auf einen dem arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ähnlichen dreistufigen Aufbau geändert worden, der den Ländern zudem für die zweite Instanz nach § 119 Abs. 3 GVG die Möglichkeit vorbehält, Berufungs- und Beschwerdeverfahren über die Regelung des § 119 Abs. 1 GVG hinaus in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zu legen. Vor diesem Hintergrund würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG in Ländern, die von der Konzentrationsermächtigung Gebrauch machen, die Möglichkeit für eine Zulassung des Rechtsmittels an den
Bundesgerichtshof erweitern, obwohl das Zivilprozeßreformgesetz den Rechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof unabhängig davon, ob zweitinstanzlich die Landgerichte oder die Oberlandesgerichte entschieden haben, im wesentlichen - von Besonderheiten der Nichtzulassungsbeschwerde in der Übergangsregelung abgesehen – in gleicher Weise ausgestaltet hat. Es wäre zudem befremdlich, wenn in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren der Zugang zum Bundesgerichtshof davon abhinge, ob das betreffende Land von der Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es kommt hinzu , daß die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde weitgehend mit den inhaltlichen Kriterien übereinstimmen, die der Zulassungsentscheidung nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugrunde zu legen sind, so daß nicht gegen den Sinn dieser Bestimmung verstoßen wird, wenn auch Landgerichte in den Kreis der Gerichte einbezogen werden, die eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulassen können. Sähe man dies anders (so auf dem Boden der Auffassung, bei dem Rechtsmittel handele es sich um eine weitere – sofortige - Beschwerde, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16; Zimmermann , ZPO, 6. Aufl., § 17a GVG Rn. 1; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 17a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16), blieben die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beteiligten, grundsätzliche Fragen des Rechtsweges durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen, hinter der allgemeinen Regelung in der Zivilprozeßordnung zurück. Da man für dieses schwer nachzuvollziehende Ergebnis keine andere Erklärung finden könnte, als daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zivilprozeßreformgesetz übersehen hat, § 17a GVG entsprechend zu modifizieren, hält der Senat im Wege der Rechtsfortbildung eine Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für gerechtfer-
tigt, die auch den Landgerichten die Befugnis gibt, aus den Gründen des Satzes 5 die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.
Das Landgericht hat seine Zulassung, wie den Beschlußgründen zu entnehmen ist, zwar auf § 574 ZPO gestützt und ausgeführt, die Abgrenzung der Rechtswege solle auch aus der Sicht der ordentlichen Gerichte höchstrichterlich geklärt werden, so daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG der Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient (vgl. BGHZ 120, 198, 199 f), der letztere Gesichtspunkt aber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zusammenhängt, sieht sich der Senat nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG an die Zulassung gebunden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

a) Ob die Arbeitsgerichte über den vom Kläger erhobenen Anspruch zu entscheiden haben, hängt davon ab, ob er zu dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht. Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag in seiner praktizierten Durchführung (vgl. BAG NZA 1992, 1125) als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischer-
weise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höherer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daß dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleiben muß. Die einseitige Aufstellung von Dienst- oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596). Diese Grundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597). Das Bundesarbeitsgericht nimmt in diesem Zusammenhang eine typisierende Unterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits und außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozenten und Musikschullehrern andererseits vor, die darauf gestützt ist, daß der stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Es geht in seiner Rechtsprechung daher davon aus, daß Unterricht an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragen werden kann, während Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer
Lehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter werden können (vgl. BAG aaO). Soweit es um schulische Kurse im zweiten Bildungsweg geht, ist die rechtliche Betrachtung allerdings nicht ganz einheitlich. Während der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrachtungsweise bleibt (BAG NZA 1997, 600, 602 f), stellt der 7. Senat stärker auf eine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einem Arbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis Beachtung finden müssen. Auch nach Auffassung dieses Senats kommt es aber entscheidend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingegliedert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten kann (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1126 f).

b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, soweit sie sich - auch im Unterrichtsbereich - auf die allgemeine Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem Verhältnis eines freien Mitarbeiters bezieht. Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen Veranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offengelassen (BAG NZA 1998, 595, 597). Der Senat hat keinen Anlaß, diese Frage vorliegend abschließend zu entscheiden. Denn es fehlen jegliche Feststellungen und Vortrag des Klägers zu dieser Frage, die es erlauben würden, den vom Beklagten vermittelten Bildungsgang und die hierfür geltenden Rahmenbedingungen einzuschätzen und mit Verhältnissen zu vergleichen, wie sie im Sektor der Weiterbildung anzutreffen sind. Der Senat kann seiner Entschei-
dung daher nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die die Parteien für ihren Rechtsstandpunkt vorgebracht haben und zu denen das Beschwerdegericht Feststellungen getroffen hat.

c) Gemessen an den vorbeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen, die das Landgericht zutreffend wiedergegeben hat, ist die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht zwar geltend , das Landgericht habe sich in seiner Feststellung, die Unterrichtszeiten seien Gegenstand einer Vereinbarung gewesen, über den Vortrag des Klägers, die Zeiten seien ihm durch Vorlage des Stundenplans einseitig vorgegeben worden, hinweggesetzt. Es mag offen bleiben, ob das Landgericht aus dem Umstand, daß sich der Kläger zum Beschwerdevorbringen nicht mehr geäußert hat, den Schluß ziehen durfte, er wolle den Vortrag des Beklagten, man habe den Unterrichtstag verabredet, nicht bestreiten. Auch wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht, daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichts nicht entscheidend in Frage. Zum einen stellt das Landgericht unbeanstandet fest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich verabredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden, insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integration in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des Beklagten spricht (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Zum anderen ist die vom Kläger weiter behauptete Vorgabe des Tätigkeitsorts angesichts der vereinbarten Unterrichtstätigkeit kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Einordnung als Arbeits- oder Dienstverhältnis. Auch soweit sich der Kläger in bezug auf seine Unterrichtsverpflichtung auf Einflußnahmen des Beklagten beruft,
ist die Würdigung des Landgerichts, insoweit sei es lediglich um die Mitteilung von Rahmenbedingungen gegangen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen für den Gesichtspunkt, der Leiter der Schule habe darauf hingewirkt, daß der Kläger aus seiner Unterrichtsübersicht die Themen "Kündigung" und "Arbeitsvertrag" herausnehme, weil sie Gegenstand eines anderen Unterrichtsfachs seien. Hierbei handelte es sich um eine bei Beginn der Tätigkeit des Klägers vorgenommene Klarstellung, die sich auch bei Annahme eines freien Dienstverhältnisses als unbedenklich darstellt, zumal berücksichtigt werden muß, daß der Kläger seine Tätigkeit offenbar während eines laufenden Schuljahres aufgenommen hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unter Angabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muß vor dem Hintergrund gesehen werden, daß öffentlich-rechtliche Vorgaben des Oberschulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind, weil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenen Weise nachkommen könnte (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Schließlich sprechen auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit gegebenen Hinweise über die Bearbeitungsdauer der Prüfungsklausuren und das Benotungssystem nicht entscheidend – in Abgrenzung zum Dienstvertrag – für ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Daß der Beklagte auf die Art und Weise der Unterrichtserteilung – von den Hinweisen bei Beginn der Tätigkeit abgesehen – auch im weiteren eingewirkt oder vom Kläger außerhalb der Unterrichtszeit Tätigkeiten erwartet oder verlangt hätte, die über den verabredeten Umfang hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß die ordentlichen Gerichte über die Klage zu befinden haben.

Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.