Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - IX ZB 226/08

bei uns veröffentlicht am19.02.2009
vorgehend
Amtsgericht Dresden, 561 IN 3103/07, 31.07.2008
Landgericht Dresden, 5 T 783/08, 02.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 226/08
vom
19. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Februar 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 400.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die nach § 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.
2
Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall, dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann (hierzu BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Vielzahl der (Anschluss-)Pfändungen und der Zusammensetzung des (beweglichen ) Sicherungsgutes kann aus den Erwägungen der vorgenannten Senats- entscheidung (aaO Rn. 11 f; vgl. auch Beschl. v. 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07) ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden.
3
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
4
Damit erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses.
Ganter Raebel Kayser
Fischer Grupp Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2008 - 561 IN 3103/07 -
LG Dresden, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 T 783/08 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - IX ZB 226/08 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/07 vom 26. Juni 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die R

Referenzen

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 238/07
vom
26. Juni 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. Juni 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.009,26 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Antrag Auf des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Antragsteller) vom 17. Januar 2007 ist am 3. Juli 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Grundlage war ein vom weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gutachter) erstattetes Gutachten, nach welchem einer freien Masse von 3.009,26 Euro Verbindlichkeiten von 134.813,21 Euro, die in Höhe von 97.400,64 Euro aus Steuerforderungen des Antragstellers resultierten, gegenüber stünden. Die Schuldnerin hat im Wesentlichen eingewandt, die Forderung des Antragstellers sei durch zwei Grundschulden, welche der Komplementär sicherungshalber an jenen abgetreten habe, hinreichend gesichert; außerdem reiche das Vermögen des Komplementärs zur Deckung aller Forderungen aus. Nach der Eröffnung hat die Schuldnerin Erklärungen von neun Gläubigern vorgelegt , sie verzichteten unwiderruflich auf die Durchsetzung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren. Am 13. August 2007 hat der Antragsteller seinen Antrag für erledigt erklärt, nachdem auf die Steuerschulden der Schuldnerin und des Komplementärs ein Betrag von 93.482,75 Euro gezahlt worden war.
2
sofortige Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
Die 1. Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) wegen (nachträglicher) Divergenz zum Senatsbeschluss vom 29. November 2007 (IX ZB 12/07, NZI 2008, 182, 183 Rn. 12) zuzulassen. Nach dieser Entscheidung ist der Insolvenzantrag eines Gläubigers unzulässig, dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Eröffnung nicht außer Zweifel, dass die abgetretenen Grundschulden im Nennwert von je 50.000 Euro die Steuerforderungen deckten. Die Grundschulden sicherten die Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin und des Komplementärs, die am 10. August 2007 durch eine Zahlung in Höhe von 93.482,75 Euro abgelöst worden waren; der Ertragswert des Wohnungseigentums, auf dem die Grundschulden ruhten, soll nach Angaben der Schuldnerin 103.600 Euro betragen haben. Ob in der Zwangsversteigerung - nach Abzug der Kosten - ein zur Deckung der genannten Verbindlichkeiten hinreichender Erlös erzielt worden wäre, ist durchaus fraglich. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse hat der Senat in klar und eindeutig liegenden Fällen angenommen, etwa dann, wenn eine Forderung von 5,5 Mio. DM grundpfandrechtlich an einem Grundstück abgesichert war, dessen Verkehrswert 10 bis 14 Mio. € betrug (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, aaO Rn. 13), oder wenn ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 410.000 Euro mit Grundpfandrechten im Nominalwert von knapp 140.000 Euro belastet war (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 176/07, n.v.).
5
2. Der Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Antragsteller die Hauptsache nur solange für erledigt erklären kann, wie das Gericht den Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). Dies folgt auch aus § 13 Abs. 2 InsO, wonach ein Eröffnungsantrag nur bis zur Eröffnung zurückgenommen werden kann. Der Begriff "Eröffnung" bezeichnet hier den Eröffnungsbeschluss als solchen, nicht den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564). Die der Vorschrift des § 13 Abs. 2 InsO zugrunde liegende Überlegung, die Wirkungen der Eröffnung dürften durch eine Antragsrücknahme nicht mehr in Zweifel gezogen werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 113), gilt für die Erledigungserklärung in gleicher Weise.

6
3. Zulässigkeitsgründe ergeben sich schließlich nicht in Hinblick auf den vom Beschwerdegericht angenommenen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Insbesondere wurde der Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Ihren Vortrag zum Umfang des Privatvermögens ihres persönlich haftenden Gesellschafters hat das Beschwerdegericht aus Gründen des materiellen Rechts außer Betracht gelassen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

7
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert ist nach § 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG festgesetzt worden.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2007 - 106 IN 13/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 420/07 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.