Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZB 192/05

published on 21/09/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZB 192/05
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Previous court decisions
Landgericht München I, 9 O 5556/04, 24/01/2005
Oberlandesgericht München, 28 W 1450/05, 12/07/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 192/05
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Kläger waren alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie übertrugen an ihre Töchter Anteile an dieser Gesellschaft. Mit dieser Schenkung ging eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages einher, wonach für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder infolge Pfändung seines Gesellschaftsanteils durch einen Gläubiger auf eine Abfindung verzichtet wurde. Nach der Ausbringung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurde der Gesellschaftsvertrag erneut geändert und ein neuer Gesellschaftsvertrag nach schweizerischem Recht geschlossen. Auch dieser Gesellschaftsvertrag enthält entsprechende Abfindungsverzichte.
2
Das Finanzamt kündigte wegen Steuerforderungen gegen die Kläger die Anfechtung der Abfindungsverzichte in den Gesellschaftsverträgen an. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger daraufhin feststellen zu lassen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, durch Duldungsbescheide die Neufassungen der Gesellschaftsverträge anzufechten.
3
Später erließ der Beklagte gegen die Kläger jeweils 2 Duldungsbescheide. Über die Einsprüche der Kläger gegen diese Bescheide ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig haben die Kläger die (Zwischen-)Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Duldungsbescheide zu erlassen, hilfsweise, das Verfahren nach der Abgabenordnung mit dem Ziel des Erlasses von Duldungsbescheiden weiter zu betreiben.
4
Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Die Kläger haben daraufhin beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges auszusprechen.
5
Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht München verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig er- achtet. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.


6
Das statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
7
Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. An der früheren Rechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen für eine vorbeugende negative Feststellungsklage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet hat, kann im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Rechtswegzuweisung in § 191 Abs. 1 Satz 2 AO (eingefügt durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2601) nicht festgehalten werden.
8
Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen. Die sofortige Beschwerde war deshalb unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Senatsentscheidung vom 20. Juli 2006 Bezug genommen.
9
Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob eine Verweisung an das Finanzgericht unzulässig gewesen sei, weil die Klage dort mangels Durchführung des Vorverfahrens nicht zulässig sei. Hierauf kommt es indessen nicht an. Eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil gegen den landgerichtlichen Beschluss allein die Kläger sofortige Beschwerde erhoben haben. Das zu ihren Gunsten wirkende Verschlechterungsverbot verbietet damit eine Klageabweisung.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5556/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.07.2005 - 28 W 1450/05 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.