Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 142/07

17.01.2008
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IK 266/06, 20.11.2006
Landgericht Frankfurt (Oder), 19 T 14/07, 23.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 142/07
vom
17. Januar 2008
in dem Schuldenbereinigungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger zu einem vom
Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass
mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche
der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten
Gläubiger beträgt, so steht damit noch nicht rechtskraftfähig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan
die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat.

b) Die Behauptung des widersprechenden Gläubigers, seine Forderung sei höher als in dem Plan
angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht
berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers
im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist und der Gläubiger durch die niedrigere
Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei
Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den
Schuldner stünde.

c) Wird in dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan das Absonderungsrecht
des widersprechenden Gläubigers als berechtigt anerkannt und in seiner Durchsetzung nicht angetastet
, ist der Gläubiger nur mit seinem voraussichtlichen Forderungsausfall an der Abstimmung
über die Annahme des Plans zu beteiligen.

d) Die Gläubiger nachrangiger Forderungen können bei der Abstimmung über die Annahme eines
Schuldenbereinigungsplans nur mit einem Erinnerungswert beteiligt werden, solange nicht glaubhaft
gemacht ist, dass die gewöhnlichen Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 142/07 - LG Frankfurt/Oder
AG Frankfurt/Oder
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 23. März 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Frankfurt an der Oder vom 20. November 2006 aufgehoben.
Die Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu dem von dem Schuldner unter dem 3. März 2006 vorgelegten Schuldenbereinigungsplan werden ersetzt.
Von den Kosten des Verfahrens haben 32 v.H. die weitere Beteiligte zu 1 und 68 v.H. die weitere Beteiligte zu 2 zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Schuldner Der hat, fußend auf einem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung, unter dem 3. März 2006 bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - einen Schuldenbereinigungsplan eingereicht. Neben anderen Gläubigern haben die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 dem Plan widersprochen. Mit Beschluss vom 22. September 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - festgestellt, 12 von 18 Gläubigern hätten dem Plan zugestimmt. Die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger betrage 1.957.564,13 €, die der ablehnenden Gläubiger 549.413,77 €. Damit lägen die Voraussetzungen vor, unter denen das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung eines Gläubigers ersetzen könne. Daraufhin hat der Schuldner die Ersetzung der fehlenden Zustimmungen beantragt.
2
Die weitere Beteiligte zu 1 hat gegen den Schuldner eine Forderung aus einem Eigenkapitalersatzdarlehen in Höhe von 631.611,15 €. In dem Darlehensvertrag ist vereinbart, dass der Rückzahlungsanspruch im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers gegen die Masse als nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO geltend gemacht werde. In dem Schuldenbereinigungsplan ist die Forderung nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt.
3
Die weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Schuldner Darlehensforderungen in Höhe von 1.295.620,62 €. Der Kredit ist besichert durch erstrangige Briefgrundpfandrechte über 2.352.500 DM und die Verpfändung zweier bei ihr bestehender Lebensversicherungen. Dazu heißt es in dem Schuldenbereinigungsplan : "Soweit Gläubiger Sicherungsrechte, etwa verpfändete oder abgetretene Rechte aus Verträgen oder Grundpfandrechte innehalten, bleiben diese bestehen. Sie werden durch den Schuldenbereinigungsplan nicht berührt."
4
Der Schuldner vertritt den Standpunkt, dass der Beteiligten zu 2 aus der Verwertung ihrer Absonderungsrechte mindestens 800.000,00 € zufließen werden. Er hat deshalb nur ihren voraussichtlichen Ausfall von (1.295.620,62 € ./. 800.000,00 € =) 495.620,62 € in den Plan eingestellt. Auf dieser Grundlage hat der Plan nicht nur die vorgeschriebene Kopf-, sondern auch die Summenmehrheit erreicht.
5
Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat das Amtsgericht dem Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmungen nur teilweise stattgegeben. Nicht ersetzt hat es die Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2. Insofern sei der Antrag des Schuldners unbegründet. Die Ersetzung sei nach § 309 Abs. 1 und 3 InsO ausgeschlossen, weil die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 im Verhältnis zu den anderen Gläubigern benachteiligt seien. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 23. März 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag, die fehlende Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu ersetzen, sei schon unzulässig. Deren Forderungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Deshalb fehle es bereits an der erforderlichen Summenmehrheit. Auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes komme es nicht an. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.



6
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat überdies Erfolg.
7
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdegericht allerdings nicht durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22. September 2006 daran gehindert, den Ersetzungsantrag als unzulässig anzusehen.
8
In diesem Beschluss hatte das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger ausgewertet und das Ergebnis dahin zusammengefasst , dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt hätten und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Damit lägen - so das Insolvenzgericht - "die Voraussetzungen vor, unter denen das Insolvenzgericht nach § 309 InsO die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Plan durch seine Zustimmung ersetzen" könne. Diesen Beschluss hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner und den Gläubigern mitgeteilt, an die weitere Beteiligte zu 2 mit dem Hinweis, dass über die bisherigen Einwendungen erst nach einem Zustimmungsersetzungsantrag zu entscheiden sei. Der Beschluss ist von niemandem angefochten worden.
9
Damit stand jedoch nicht rechtskräftig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan die nach § 309 Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht hatte. In der Insolvenzordnung ist nicht vorgesehen, dass das Insolvenzgericht durch gesonderten Beschluss feststellt, die formale Voraussetzung für die Ersetzung fehlender Zustimmungen - nämlich das Erreichen der doppelten Mehrheit nach § 309 Abs. 1 InsO - sei erfüllt. Deshalb ist auch nicht angeordnet, dass ein sol- cher Beschluss angefochten werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Auch die Rechtsbeschwerde geht von seiner Unanfechtbarkeit aus. Dies hat indes nicht zur Folge, dass durch einen solchen Beschluss das Erreichen der doppelten Mehrheit künftig bindend festgestellt ist und von keinem der Gläubiger mehr in Frage gestellt werden kann. Der Beschluss bewirkt keine materielle Rechtskraft (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 80a ff.). Falls er überhaupt eine "Entscheidung" im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO darstellt, so handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 11). Die Endentscheidung war hier der angefochtene Beschluss vom 20. November 2006.
10
2. Der Ersetzungsantrag des Schuldners ist zulässig, weil die nach § 309 Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht sind. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 in voller Höhe berücksichtigt.
11
a) Grundsätzlich sind die Mehrheitsverhältnisse des § 309 Abs. 1 InsO nach dem Maßstab der im Schuldenbereinigungsplan "benannten" Gläubiger zu ermitteln. Zwar heißt es in der vom Beschwerdegericht herangezogenen Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2004 (IX ZB 427/02, NZI 2005, 46), aus § 308 Abs. 3 InsO folge nicht, dass die Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO allein aufgrund der Angaben des Schuldners im Schuldenbereinigungsplan geprüft werden dürfe. Abweichende Angaben der Gläubiger zu Bestand oder Höhe der Forderungen seien vielmehr nach § 309 Abs. 3 InsO zu berücksichtigen, und das gelte auch schon für die Mehrheitsfeststellung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO. Bei verteilungsfähiger Masse und annähernd gleicher Befriedigungsquote werde jeder Gläubiger, der einen höheren als den angegebenen Betrag fordern könne, im Verhältnis zu den anderen Gläubigern zwangsläufig unangemessen benachteiligt. Später wird jedoch ausgeführt, etwas anderes gelte dann, wenn sich die falsche Angabe von Forderungen auf die angemessene Beteiligung an der Masse nicht auswirke , weil der Schuldner einen (Fast-) Nullplan vorgelegt habe oder eine unterschiedliche Befriedigungsquote den Fehler der Schuldenaufstellung wieder ausgleiche. An diese atypischen Fälle habe das Gesetz nicht gedacht (BGH, aaO S. 47).
12
b) Nach § 309 Abs. 3 InsO kann die Zustimmung eines Gläubigers nicht ersetzt werden, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streits abhängt, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein für die Frage, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird, bedeutungsloser Streit die Ersetzung der Zustimmung des betreffenden Gläubigers nicht hindert. Gläubiger, die mit ihrem Widerspruch ihre Rechtsstellung nicht verbessern können, verdienen keinen Schutz. Deshalb darf die Behauptung, die Forderung des widersprechenden Gläubigers sei höher als in dem Plan angegeben, auch bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist. Andernfalls könnte der widersprechende Gläubiger - ohne dadurch im Ergebnis seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Stellung verbessern zu können - die Annahme des Plans bereits dadurch blockieren, dass er die Mehrheitsverhältnisse verändert und so die formale Voraussetzung für die Ersetzung seiner Zustimmung beseitigt. Die Annahme, ein zur Obstruktion neigender Gläubiger werde im Hin- blick auf die Möglichkeit des Ersetzungsverfahrens schon aus Kostengründen von einer Zustimmungsverweigerung Abstand nehmen (Schmidt-Räntsch in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 83 Rn. 29), würde trügen, weil es zu dem Ersetzungsverfahren gar nicht erst käme.
13
c) Soweit das Beschwerdegericht bei der Feststellung der Mehrheiten zugunsten der weiteren Beteiligten zu 2 eine Forderung in Höhe von 1.295.620,62 € ohne Abzug der Sicherungsrechte, die der Schuldner mit 800.000,00 € bewertet hat, berücksichtigt hat, kann es sich auf Stimmen in der Literatur stützen, wonach bei der Prüfung der Summenmehrheit auch Forderungen der gesicherten Gläubiger in voller Höhe einzubeziehen sind (FKInsO /Grote, 4. Aufl. § 309 Rn. 9; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 309 Rn. 1; HKInsO /Landfermann, aaO § 309 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 309 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 309 Rn. 6; Fuchs in Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 1710 Rn. 92; a.A. wohl Hess, Insolvenzrecht § 309 InsO Rn. 46).
14
kann Dem nicht gefolgt werden. Lässt der Schuldenbereinigungsplan - wie hier - die dinglichen Sicherungsrechte eines widersprechenden Gläubigers unberührt, kann sich dieser, sofern die Sicherheiten insolvenz- und anfechtungsfest bestellt sind, ohne Einschränkung befriedigen, soweit die Sicherheit werthaltig ist. Würde dem gesicherten Gläubiger in Höhe der gesamten besicherten Forderung ein Stimmrecht zugebilligt, bestünde die Gefahr, dass das mit dem Schuldenbereinigungsplan anzustrebende Ziel, einen angemessenen Ausgleich der beteiligten Interessen zu erzielen, verfehlt wird. Einerseits erhielte der gesicherte Gläubiger einen Einfluss auf die Annahme oder Nichtannahme des Schuldenbereinigungsplans, der nicht seinem rechtlich geschützten Interesse entspricht. Ihm kann gleichgültig sein, ob ein Schuldenbereinigungsplan, der sein Absonderungsrecht als berechtigt anerkennt und in seiner Durchset- zung nicht antastet, zustande kommt oder nicht. Andererseits beeinträchtigte die Zubilligung eines vollen Stimmrechts an den gesicherten Gläubiger die Interessen der ungesicherten Gläubiger, die an der Annahme oder Ablehnung des Plans, anders als der gesicherte Gläubiger, ein wirtschaftliches Interesse haben. Ihnen wäre von vornherein jede Aussicht genommen, dass über den Plan abgestimmt wird. Da der gesicherte Gläubiger kein eigenes Interesse verfolgt, bestünde zudem die Gefahr, dass er sein Stimmverhalten von Versprechungen oder Zuwendungen interessierter anderer Gläubiger oder des Schuldners abhängig macht. Schließlich entspricht das Vorgehen des Schuldners auch dem Ausfallprinzip des § 52 InsO (Jaeger/Henckel, InsO § 52 Rn. 17 ff.; MünchKomm -InsO/Ganter, aaO § 52 Rn. 20).
15
d) Für die weitere Beteiligte zu 1 hat das Beschwerdegericht eine Forderung von 631.611,15 € eingestellt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, der Umstand, dass es sich um eine nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO handele, berühre die Stellung der weiteren Beteiligten zu 1 als Insolvenzgläubigerin nicht.
16
vom Die Beschwerdegericht angegebene Belegstelle (MünchKommInsO /Ehricke, 1. Aufl. § 39 Rn. 39) gibt dafür nichts her. Auch sonst fehlen dazu - soweit ersichtlich - Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 264, 269, 271; vgl. zuletzt OLG Stuttgart DB 2007, 904, 905 f. mit zustimmender Anmerkung von Achsnick/ Thonfeld EWiR 2007, 333 f.) entschieden, nachrangige Gläubigerforderungen seien im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren, sofern - wie im vorliegenden Fall - eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung vorliege. Dies spricht dagegen , dass nachrangige Gläubigerforderungen mit ihrem Nennbetrag in einen Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden müssen. Damit sie von den Wirkungen des Plans erfasst werden, genügt ein Erinnerungswert.
17
Nachrangige Forderungen werden in der Insolvenz nur befriedigt, wenn alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger befriedigt sind. Ausgenommen den in der Praxis äußerst seltenen Fall, dass die Insolvenzgläubiger mit einer Quote von 100 % bedient werden können und dann noch eine Restmasse verbleibt, bedeutet dies, dass die Forderungen der nachrangigen Gläubiger in der Insolvenz einen Wert von Null haben. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich darauf berufen , der Schuldner sei noch nicht in der Insolvenz, diene doch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gerade deren Abwendung. Dieses Argument ist untauglich. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan verweigert, strebt also die Durchführung eines Insolvenzverfahrens an, in dem ihre Forderung mit Null bewertet würde. Da ihre Befriedigungschancen nicht dadurch gemindert werden, dass ihre Forderung in dem von dem Schuldner vorgelegten Plan nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksichtigt worden ist, besteht für eine Korrektur der vom Schuldner "benannten" Gläubigerforderungen kein Anlass.

III.


18
Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).
19
1. Zwar fehlen bislang Feststellungen dazu, ob die weitere Beteiligte zu 2 aus ihren dinglichen Sicherheiten mindestens 800.000 € erlösen wird. Indes ist jedenfalls die Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 bei der Ermittlung der Mehrheiten nicht berücksichtigungsfähig. Deshalb betrüge, selbst wenn die Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 in voller Höhe berücksichtigt würde, die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger immer noch mehr als die Hälfte der Ansprüche der benannten Gläubiger (ohne den Anspruch der weiteren Beteiligten zu 1).
20
2. Zur Zurückverweisung nötigt auch nicht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat - und aufgrund seines abweichenden Ansatzes auch nicht prüfen musste -, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO vorliegt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen. Sie führt zu dem Ergebnis , dass der Ersetzungsantrag auch begründet ist.
21
Allerdings kann, solange der Erlös aus den Sicherheiten nicht sicher prognostiziert werden kann, nicht beurteilt werden, ob die weitere Beteiligte zu 2 im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt ist (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Dies gereicht jedoch dem Antragsteller nicht zum Nachteil. Gemäß § 309 Abs. 3 InsO sind die Tatsachen, von denen die Unangemessenheit der Beteiligung abhängt, vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Daran hat es die weitere Beteiligte zu 2 fehlen lassen. Sie hat nicht einmal deutlich gemacht, ob ihr der Ansatz von 800.000 € zu hoch oder zu niedrig erscheint. Wie der Antragsteller in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde zu Recht geltend gemacht hat, wäre es ihr unschwer möglich gewesen, zum Wert der belasteten Grundstücke Angaben zu machen. Zum einen ist es banküblich, wenigstens intern die Beleihungsfähigkeit von als Sicherheit angebotenen Grundstücken zu ermitteln; zum andern hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, die weitere Beteiligte zu 2 habe am 15. Juni 2006 einen eigenen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragt. Die weiteren Beteiligten werden dadurch, dass ihre Forderungen in den Schuldenbereinigungsplan nicht bzw. in geringe- rer Höhe aufgenommen wurden, auch nicht wirtschaftlich schlechter gestellt, als sie bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünden (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen (II 2 c, d) Bezug genommen.
22
3. Die Kostentragungspflicht der weiteren Beteiligten richtet sich nach der unterschiedlichen Höhe ihrer Forderungen, die sie in dem Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt sehen wollen.
23
4. Für den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Interesse des Antragstellers an der Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten, letztlich also sein Interesse an der Annahme des Schuldenbereinigungsplans maßgeblich. Dass dieses Interesse dasjenige an der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung um mehr als 5.000 € überwiegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 IK 266/06 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.03.2007 - 19 T 14/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 142/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 142/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 142/07 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Insolvenzordnung - InsO | § 309 Ersetzung der Zustimmung


(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzge

Insolvenzordnung - InsO | § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten


Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abges

Insolvenzordnung - InsO | § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans


(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereini

Referenzen

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.