Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - IX ZB 127/10

bei uns veröffentlicht am07.10.2010
vorgehend
Amtsgericht Deggendorf, 1 IN 55/05, 28.07.2009
Landgericht Deggendorf, 13 T 153/09, 14.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 127/10
vom
7. Oktober 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 7. Oktober 2010

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Der Senat hat das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Schuldners nicht verletzt. Auch nach dem Vortrag des Schuldners ist die weitere Beteiligte zu 1 bei der Stellung des Versagungsantrags im Schlusstermin Insolvenzgläubigerin gewesen, so dass sich die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage nicht stellt.
3
Die weitere Beteiligte zu 1 ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG mit Recht - nicht etwa "irrtümlich" - vom Landgericht Landshut in Anspruch genommen worden, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung am 6. Mai 2005 die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners war bereits am 13. April 2005 eröffnet worden, so dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners aussichtslos war (§ 89 Abs. 1 InsO). Mit der Erfüllung der Kostenforderung durch die Beteiligte zu 1 hatte diese einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner als Erstschuldner erworben. Dieser Anspruch ist zutreffend zur Tabelle festgestellt worden. Die Erfüllung dieser Forderung ist auch nach dem Vortrag des Schuldners erst nach dem Schlusstermin vom 26. Mai 2009 durch die Auszahlung vom 9. Juli 2009 als Folge der Überweisung vom 29. Juni 2009 erfolgt. Die Kostenrechnung datiert hingegen erst vom 26. Juli 2009, so dass diese nicht durch die Überweisung vom 29. Juni 2009 bezahlt worden sein kann.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - IX ZB 127/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - IX ZB 127/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - IX ZB 127/10 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 31 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrec

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.