Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2010 - IX ZB 11/07

bei uns veröffentlicht am20.07.2010
vorgehend
Amtsgericht Chemnitz, N 175/03, 18.04.2006
Landgericht Chemnitz, 3 T 428/06, 08.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 11/07
vom
20. Juli 2010
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Grupp
am 20. Juli 2010

beschlossen:
Die Gründe des Beschlusses vom 20. Mai 2010 werden gemäß § 319 ZPO unter Textnummer 10 dahin berichtigt, dass die dort angeführten Vorschriften wie im Leitsatz der Entscheidung lauten "§ 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 und 2 InsVV, § 6 VergVO".
Ganter Raebel Kayser Lohmann Grupp
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.04.2006 - N 175/03 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 08.01.2007 - 3 T 428/06 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2010 - IX ZB 11/07 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/07 vom 20. Mai 2010 in dem Konkursverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VergVO §§ 1 bis 4; InsVV §§ 1 bis 3, 10, 11; KO § 106 Die erhebliche Befassung des Sequesters mit Gegenständen,

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 154/09

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/09 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 1 Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der la

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.