Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - IX ZB 103/06

bei uns veröffentlicht am10.12.2009
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 17 O 640/05, 27.12.2005
Oberlandesgericht Stuttgart, 5 W 9/06, 01.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 103/06
vom
10. Dezember 2009
in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. Dezember 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.400 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die in Großbritannien ansässigen Antragsteller hatten der Antragsgegnerin Käufer von ……………-Fahrzeugen vermittelt. Die von ihnen vermittelten Kunden schlossen Kaufverträge mit der Antragsgegnerin und leisteten Anzahlungen. In zwei Fällen nahmen die Käufer die von ihnen bestellten Fahrzeuge nicht ab. Die Antragsgegnerin behielt die Anzahlungen als Schadensersatz ein. Dem Verlangen der Antragsteller, die an ihre Kunden erstatteten Anzahlungen an sie auszukehren, kam die Antragsgegnerin aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht nach. In einem Verfahren vor dem Manchester Country Court, in dem sich die Antragsgegnerin nicht einließ, erwirkten die Antragsteller ein Versäumnisurteil über die angezahlten Beträge.
2
Antragsteller Die begehren die Zulassung des Versäumnisurteils zur Vollstreckung in Deutschland. Die Antragsgegnerin wendet ein, der Vollstreckbarerklärung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung , und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO Anwendung.
5
Der 2. Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren die Rüge erheben kann, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen worden (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Es hat auf dem Boden dieser Rechtsprechung entschieden, der Vortrag der Antragsgegnerin reiche nicht aus, um einen Sachverhalt im Einzelnen konkret nachvollziehbar zu beschreiben, der geeignet sei, den erhobenen Betrugsvorwurf zu belegen. Auch dies widerspricht der Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO). Das Anerkenntnisverfahren soll keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen. An das Vorbringen des Antragsgegners in den Tatsacheninstanzen, mit denen dieser seinen Betrugsvorwurf belegen will, sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen.
6
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungen der Antragsgegnerin gestellt, die deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könnten. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretene Auffassung, das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 6. Februar und 2. Mai 2006 und der vorgelegte vorprozessuale Schriftverkehr hätten ausgereicht, um den Betrugsvorwurf konkret und im Einzelnen nachvollziehbar zu beschreiben, trifft nicht zu. Der Vortrag der Antragsgegnerin läuft letztlich nur auf das Bestreiten einer Rückzahlungsabrede, über die vor dem Ausgangsgericht hätte Beweis erhoben werden müssen, hinaus. Die tatrichterliche Würdigung, ein Prozessbetrug sei nicht hinreichend dargelegt , ist hinzunehmen.
7
3. Zwar weicht die Auffassung des Prozessgerichts, der Vorwurf des Prozessbetrugs könne im Anerkennungsverfahren nicht erhoben werden, wenn gegen das angeblich betrügerisch erlangte Urteil vor den Gerichten des Erlassstaates ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne oder hätte eingelegt werden können, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass sich der Antragsgegner - wie hier - im Ausland nicht eingelassen hat. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Aufgrund des Fehlens ausreichender Darlegungen zum Prozessbetrug kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin gegen das Versäumnisurteil einen Rechtsbehelf hätte einlegen müssen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2005 - 17 O 640/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2006 - 5 W 9/06 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.