vorgehend
Amtsgericht Chemnitz, 1317 IK 1728/00, 10.02.2004
Landgericht Chemnitz, 3 T 868/04, 21.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 103/04
vom
9. März 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. April 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2004 aufgehoben.
Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 1.151,65 Euro festgesetzt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 158,85 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 (GA I 166) zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Am 7. Oktober 2002 (GA II 300) legte er die Schlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vor und stellte einen Vergütungsantrag. Am 10. Dezember 2003 bestimmte das Insolvenzgericht einen weiteren Prüfungstermin sowie den Schlusstermin auf den 11. März 2004 (GA II 346 f). Am 28. Januar 2004 reichte der weitere Beteiligte eine berichtigte Schlussrechnung und einen weiteren Vergütungsantrag ein, mit dem er – ausgehend von einer Insolvenzmasse von 4.564,59 Euro – eine Vergütung von 684,69 Euro nebst Umsatzsteuer sowie Auslagenpauschalen für vier Jahre nebst Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 1.151,65 Euro verlangte; den Vergütungsantrag vom 7. Oktober 2002 nahm er zurück.
2
Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht die Vergütung in der Hauptsache antragsgemäß festgesetzt, Auslagenpauschalen jedoch nur für zwei Jahre – für den Zeitraum von der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens bis zum Eingang der ersten Schlussrechnung am 7. Oktober 2002 – bewilligt (GA II 378). Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Beteiligte die Festsetzung weiterer 158,85 Euro als Auslagenersatz, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Festsetzung der beantragten Auslagenpauschalen für weitere zwei Jahre nebst Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 3, § 7 InsVV a.F.).
4
1. Gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. kann der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, in den folgenden Jahren jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung beträgt. Das Amt des Verwalters endet in der Regel erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Grundsätzlich kann die Auslagenpauschale bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Der weitere Beteiligte ist am 22. Dezember 2000 zum Treuhänder bestellt worden. Aufgehoben worden sein kann das Verfahren erst nach dem Schlusstermin am 11. März 2004. Der weitere Beteiligte war also mehr als drei Jahre lang als Treuhänder tätig. Er hat damit Anspruch auf die Auslagenpauschale für insgesamt vier Jahre. Die Grenze des § 8 Abs. 3 InsVV a.F. – höchstens 250 Euro pro angefangenen Monat – wird auch für das vierte Jahr der Tätigkeit des weiteren Beteiligten nicht erreicht.
5
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verwalter die Auslagenpauschale allerdings nur für denjenigen Zeitraum fordern , in dem er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 – IX ZB 255/03, WM 2004, 1881, 1882; Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen endet dieser Zeitraum jedoch nicht zwingend bereits mit der Vorlage der Schlussrechnung. Bis zum Schlusstermin können weitere Aufgaben anfallen, die der Verwalter zu erledigen hat. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Als die Schlussrechnung schon vorlag, hat das Insolvenzgericht noch einen Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen angesetzt. Die Schlussrechnung musste überarbeitet werden, nachdem eine Forderungsanmeldung nachträglich korrigiert worden war. Wegen der langen Verfahrensdauer hat der weitere Beteiligte schließlich alle Gläubiger schriftlich zur Aktualisierung ihrer Bankverbindung aufgefordert; er hatte außerdem die Veröffentlichung der Summe der Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages aus der Insolvenzmasse zu veranlassen (§ 188 Satz 3 InsO). Im Schlusstermin am 11. März 2004 hat er den Schlussbericht erstattet und die Schlussrechnung erläutert.
6
3. Keine zusätzliche Auslagenpauschale kann ein Verwalter allerdings dann verlangen, wenn er das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert hat. Maßgebend ist dann derjenige Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren mehr als ein Jahr lang – zwischen dem 7. Oktober 2002 und dem 10. Oktober 2003 – ohne erkennbaren Grund nicht betrieben worden. Dass der weitere Beteiligte diese Verzögerung verursacht hätte, haben die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt; dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Anlass, die Abrechnung der Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. einzuschränken, besteht daher nicht.

III.


7
Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Für das dritte und das vierte Jahr der Treuhänderschaft kann der weitere Beteiligte jeweils die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. in Höhe von 10 % der Netto- vergütung von 684,69 Euro abrechnen. Zuzüglich der Umsatzsteuer (§ 7 InsVV) ergibt sich ein zusätzlich festzusetzender Betrag von 158,85 Euro.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2004 - 1317 IK 1728/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 T 868/04 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 103/04 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 10 Grundsatz


Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 ni

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 7 Umsatzsteuer


Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Insolvenzordnung - InsO | § 188 Verteilungsverzeichnis


Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2006 - IX ZB 167/04

bei uns veröffentlicht am 02.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/04 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 135 Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubige
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZB 103/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07

bei uns veröffentlicht am 10.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 8 Abs. 3 Fassung: 13. Dezember 2001 Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für

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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/04
vom
2. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend
, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen
vorgehen.
Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle
der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung
des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang
, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens
2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts
, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener,
zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Februar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.598,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Kurze Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er der Z. AG sicherungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung war zur Sicherung eines von der Z. AG an die Schuldnerin gewährten Darlehens über 675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. AG. Der Beteiligte zu 1 kehrte einen Erlösanteil von 10.000 DM an den Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Absonderungsrecht des Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der Beteiligte zu 2 erklärte im Hinblick auf den eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehensforderung den Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungsrechts gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit dieser Maßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht nachrangig weiterhin geltend.
2
Der Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei doppeltem Regelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste und zweite Jahr auf je 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Einnahmen gemäß der Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an den Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM) zugrunde, letztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von 192.586,08 €. Erhöhungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf das geltend gemachte Absonderungsrecht und Anträge auf Einstellung des Verfahrens.
3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Beteiligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat lediglich den einfachen Regelsatz zugebilligt, die Vergütung bei unveränderter Bemessungsgrundlage auf 26.231,03 € festgesetzt und entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum Zeitpunkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie Umsatzsteuer in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38 €.

4
Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der Beteiligte zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und Streichung der vom Landgericht zusätzlich zugebilligten Auslagenpauschbeträge.

II.


5
Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es fehlt zwar entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher Antrag, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerden lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Höhe nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang weiterverfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 1997 - II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866).
6
Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
7
1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage der Vergütung nicht zutreffend bestimmt.
8
a) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus dem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten Anlagevermögen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht ergebe. Denn der Beteiligte zu 2 habe nur ein nachrangiges Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein solches Recht sei jedoch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu be- rücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu einer Reduzierung der Teilungsmasse, weil eine für eine kapitalersetzende Darlehensforderung gewährte Sicherheit nach § 135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse zu ziehen seien. Es sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur Masse gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde.
9
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
aa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse , auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 % des an die Masse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung gemäß §§ 170, 171 Abs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses - nicht übersteigen. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein Überschuss erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV).
11
bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur Sicherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei der Vergütung führt, wenn die Sicherungsübereignung wirksam angefochten ist. Die Annahme des Beschwerdegerichts , im vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1 InsO durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar zur Sicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch an der gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist.
12
(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des Absonderungsrechts den Rangrücktritt hinter alle Insolvenzgläubiger erklärt. Der Beteiligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände, die in seinem Besitz waren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das Absonderungsrecht betraf demgemäß nur den Erlösanteil, der übrig blieb, nachdem sämtliche Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art beschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer Gläubigerbenachteiligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der Verwertung des Sicherungseigentums die Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen.
13
(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während des Insolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 39 Rn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden Fall - auch konkludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat die Wirksamkeit des Rangrücktritts nicht in Frage gestellt, das entsprechende Angebot also angenommen. Dies wird vom Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen.
14
Damit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf beruhende Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten Nachrang Wirksamkeit.
15
(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der Verwertungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, als er der Masse zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Vergütung begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils).
16
(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das streitige Absonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat feststellen lassen. Wird ein Absonderungsrecht bestritten, ist es allerdings grundsätzlich Sache des Absonderungsberechtigten , seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzusetzen und sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff).
17
Für eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür gefehlt. Denn infolge des Rangrücktritts war das Fortbestehen des Absonderungsrechts insofern unerheblich , als ohnehin in jedem Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt wurde, an den Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens auszukehren war.
18
Masseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt jedoch durch das Insolvenzgericht, § 64 Abs. 1 InsO. Die Frage, wie ein unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren geklärt werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein vergütungsrechtlichen Vorfrage bedarf es nicht.
19
2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz gebracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene Positionen eine Er- höhung des Regelsatzes rechtfertigen würden, andere dagegen eine Herabsetzung. Diese Umstände, die jeweils mit 0,25 % zu bewerten seien, würden sich gegenseitig aufheben.
20
Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden greifen zum Teil durch.
21
a) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das Beschwerdegericht neben zahlreichen anderen Punkten berücksichtigt, dass lediglich zwei Vermögensgegenstände zu verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagevermögen mit Vorräten und ein Bankguthaben.
22
Als überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des Komplexes "Z. AG" gewertet, nämlich die damit verbundene, über den Normalfall hinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten zu 2 geltend gemachten Absonderungsrechts und die hierdurch veranlassten zahlreichen Schreiben. Eine Reihe weiterer geltend gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht anerkannt , insbesondere nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Beteiligten zu 1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte Verfahrenseinstellung.
23
(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen, wenn diese Aufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausging. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757).
24
Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters habe in diesem Bereich das allgemein übliche Maß überschritten, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig 36 Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Anzahl sei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu entnehmen; sie behauptet aber nicht, diese als unstreitig festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die Wertung als überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene Schreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen tatrichterlicher Würdigung und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträgen auf Einstellung des Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammenhang mit berücksichtigt.
25
(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein Zuschlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdegericht aber angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an denen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52 € der Bemessungsgrundlage zugerechnet hat.
26
Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das Insolvenzgericht insoweit eine Neubewertung vorzunehmen haben, die zu einem Abschlag führen kann.
27
b) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht habe ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des Anlagevermö- gens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und dem Beteiligten zu 2 vergütet worden sei. Dies habe das Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2 Buchst. a und b nicht als Abschlagstatbestand berücksichtigt.
28
(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet werden darf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine Vergütung bewilligt werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll die Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit entsprechen (vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180).
29
(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters hatte das Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt, sondern lediglich den grundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25 % der Vergütung des Verwalters angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festsetzungsbeschluss ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergütung festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der Vergütung des endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags berücksichtigt werden.
30
3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu den vom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren pauschalen Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugebilligt.
31
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
32
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die Auslagenpauschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
33
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstellen , am Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden.
34
Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
35
Umstand, Der dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Abschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vornimmt , obwohl ihm dies jeweils möglich wäre, kann deshalb den berücksichti- gungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern.
36
Dasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung betrifft nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren. Würde die Dauer der Rechtsmittelverfahren bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatliche Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon unabhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre dies mit dem Zweck des § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar.

37
4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1316 IN 276/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2004 - 3 T 3672/03 -

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/04
vom
2. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend
, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen
vorgehen.
Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle
der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung
des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang
, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens
2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts
, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener,
zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Februar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.598,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Kurze Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er der Z. AG sicherungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung war zur Sicherung eines von der Z. AG an die Schuldnerin gewährten Darlehens über 675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. AG. Der Beteiligte zu 1 kehrte einen Erlösanteil von 10.000 DM an den Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Absonderungsrecht des Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der Beteiligte zu 2 erklärte im Hinblick auf den eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehensforderung den Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungsrechts gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit dieser Maßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht nachrangig weiterhin geltend.
2
Der Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei doppeltem Regelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste und zweite Jahr auf je 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Einnahmen gemäß der Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an den Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM) zugrunde, letztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von 192.586,08 €. Erhöhungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf das geltend gemachte Absonderungsrecht und Anträge auf Einstellung des Verfahrens.
3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Beteiligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat lediglich den einfachen Regelsatz zugebilligt, die Vergütung bei unveränderter Bemessungsgrundlage auf 26.231,03 € festgesetzt und entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum Zeitpunkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie Umsatzsteuer in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38 €.

4
Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der Beteiligte zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und Streichung der vom Landgericht zusätzlich zugebilligten Auslagenpauschbeträge.

II.


5
Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es fehlt zwar entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher Antrag, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerden lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Höhe nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang weiterverfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 1997 - II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866).
6
Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
7
1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage der Vergütung nicht zutreffend bestimmt.
8
a) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus dem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten Anlagevermögen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht ergebe. Denn der Beteiligte zu 2 habe nur ein nachrangiges Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein solches Recht sei jedoch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu be- rücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu einer Reduzierung der Teilungsmasse, weil eine für eine kapitalersetzende Darlehensforderung gewährte Sicherheit nach § 135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse zu ziehen seien. Es sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur Masse gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde.
9
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
aa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse , auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 % des an die Masse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung gemäß §§ 170, 171 Abs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses - nicht übersteigen. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein Überschuss erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV).
11
bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur Sicherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei der Vergütung führt, wenn die Sicherungsübereignung wirksam angefochten ist. Die Annahme des Beschwerdegerichts , im vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1 InsO durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar zur Sicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch an der gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist.
12
(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des Absonderungsrechts den Rangrücktritt hinter alle Insolvenzgläubiger erklärt. Der Beteiligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände, die in seinem Besitz waren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das Absonderungsrecht betraf demgemäß nur den Erlösanteil, der übrig blieb, nachdem sämtliche Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art beschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer Gläubigerbenachteiligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der Verwertung des Sicherungseigentums die Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen.
13
(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während des Insolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 39 Rn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden Fall - auch konkludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat die Wirksamkeit des Rangrücktritts nicht in Frage gestellt, das entsprechende Angebot also angenommen. Dies wird vom Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen.
14
Damit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf beruhende Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten Nachrang Wirksamkeit.
15
(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der Verwertungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, als er der Masse zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Vergütung begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils).
16
(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das streitige Absonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat feststellen lassen. Wird ein Absonderungsrecht bestritten, ist es allerdings grundsätzlich Sache des Absonderungsberechtigten , seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzusetzen und sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff).
17
Für eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür gefehlt. Denn infolge des Rangrücktritts war das Fortbestehen des Absonderungsrechts insofern unerheblich , als ohnehin in jedem Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt wurde, an den Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens auszukehren war.
18
Masseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt jedoch durch das Insolvenzgericht, § 64 Abs. 1 InsO. Die Frage, wie ein unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren geklärt werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein vergütungsrechtlichen Vorfrage bedarf es nicht.
19
2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz gebracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene Positionen eine Er- höhung des Regelsatzes rechtfertigen würden, andere dagegen eine Herabsetzung. Diese Umstände, die jeweils mit 0,25 % zu bewerten seien, würden sich gegenseitig aufheben.
20
Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden greifen zum Teil durch.
21
a) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das Beschwerdegericht neben zahlreichen anderen Punkten berücksichtigt, dass lediglich zwei Vermögensgegenstände zu verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagevermögen mit Vorräten und ein Bankguthaben.
22
Als überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des Komplexes "Z. AG" gewertet, nämlich die damit verbundene, über den Normalfall hinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten zu 2 geltend gemachten Absonderungsrechts und die hierdurch veranlassten zahlreichen Schreiben. Eine Reihe weiterer geltend gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht anerkannt , insbesondere nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Beteiligten zu 1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte Verfahrenseinstellung.
23
(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen, wenn diese Aufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausging. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757).
24
Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters habe in diesem Bereich das allgemein übliche Maß überschritten, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig 36 Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Anzahl sei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu entnehmen; sie behauptet aber nicht, diese als unstreitig festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die Wertung als überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene Schreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen tatrichterlicher Würdigung und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträgen auf Einstellung des Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammenhang mit berücksichtigt.
25
(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein Zuschlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdegericht aber angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an denen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52 € der Bemessungsgrundlage zugerechnet hat.
26
Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das Insolvenzgericht insoweit eine Neubewertung vorzunehmen haben, die zu einem Abschlag führen kann.
27
b) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht habe ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des Anlagevermö- gens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und dem Beteiligten zu 2 vergütet worden sei. Dies habe das Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2 Buchst. a und b nicht als Abschlagstatbestand berücksichtigt.
28
(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet werden darf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine Vergütung bewilligt werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll die Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit entsprechen (vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180).
29
(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters hatte das Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt, sondern lediglich den grundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25 % der Vergütung des Verwalters angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festsetzungsbeschluss ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergütung festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der Vergütung des endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags berücksichtigt werden.
30
3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu den vom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren pauschalen Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugebilligt.
31
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
32
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die Auslagenpauschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
33
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstellen , am Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden.
34
Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
35
Umstand, Der dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Abschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vornimmt , obwohl ihm dies jeweils möglich wäre, kann deshalb den berücksichti- gungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern.
36
Dasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung betrifft nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren. Würde die Dauer der Rechtsmittelverfahren bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatliche Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon unabhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre dies mit dem Zweck des § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar.

37
4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1316 IN 276/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2004 - 3 T 3672/03 -

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/04
vom
2. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend
, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen
vorgehen.
Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle
der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung
des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang
, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens
2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts
, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener,
zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Februar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.598,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Kurze Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er der Z. AG sicherungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung war zur Sicherung eines von der Z. AG an die Schuldnerin gewährten Darlehens über 675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. AG. Der Beteiligte zu 1 kehrte einen Erlösanteil von 10.000 DM an den Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Absonderungsrecht des Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der Beteiligte zu 2 erklärte im Hinblick auf den eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehensforderung den Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungsrechts gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit dieser Maßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht nachrangig weiterhin geltend.
2
Der Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei doppeltem Regelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste und zweite Jahr auf je 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Einnahmen gemäß der Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an den Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM) zugrunde, letztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von 192.586,08 €. Erhöhungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf das geltend gemachte Absonderungsrecht und Anträge auf Einstellung des Verfahrens.
3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Beteiligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat lediglich den einfachen Regelsatz zugebilligt, die Vergütung bei unveränderter Bemessungsgrundlage auf 26.231,03 € festgesetzt und entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum Zeitpunkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie Umsatzsteuer in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38 €.

4
Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der Beteiligte zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und Streichung der vom Landgericht zusätzlich zugebilligten Auslagenpauschbeträge.

II.


5
Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es fehlt zwar entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher Antrag, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerden lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Höhe nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang weiterverfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 1997 - II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866).
6
Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
7
1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage der Vergütung nicht zutreffend bestimmt.
8
a) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus dem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten Anlagevermögen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht ergebe. Denn der Beteiligte zu 2 habe nur ein nachrangiges Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein solches Recht sei jedoch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu be- rücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu einer Reduzierung der Teilungsmasse, weil eine für eine kapitalersetzende Darlehensforderung gewährte Sicherheit nach § 135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse zu ziehen seien. Es sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur Masse gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde.
9
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
aa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse , auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 % des an die Masse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung gemäß §§ 170, 171 Abs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses - nicht übersteigen. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein Überschuss erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV).
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bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur Sicherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei der Vergütung führt, wenn die Sicherungsübereignung wirksam angefochten ist. Die Annahme des Beschwerdegerichts , im vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1 InsO durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar zur Sicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch an der gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist.
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(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des Absonderungsrechts den Rangrücktritt hinter alle Insolvenzgläubiger erklärt. Der Beteiligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände, die in seinem Besitz waren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das Absonderungsrecht betraf demgemäß nur den Erlösanteil, der übrig blieb, nachdem sämtliche Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art beschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer Gläubigerbenachteiligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der Verwertung des Sicherungseigentums die Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen.
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(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während des Insolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 39 Rn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden Fall - auch konkludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat die Wirksamkeit des Rangrücktritts nicht in Frage gestellt, das entsprechende Angebot also angenommen. Dies wird vom Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen.
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Damit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf beruhende Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten Nachrang Wirksamkeit.
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(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der Verwertungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, als er der Masse zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Vergütung begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils).
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(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das streitige Absonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat feststellen lassen. Wird ein Absonderungsrecht bestritten, ist es allerdings grundsätzlich Sache des Absonderungsberechtigten , seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzusetzen und sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff).
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Für eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür gefehlt. Denn infolge des Rangrücktritts war das Fortbestehen des Absonderungsrechts insofern unerheblich , als ohnehin in jedem Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt wurde, an den Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens auszukehren war.
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Masseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt jedoch durch das Insolvenzgericht, § 64 Abs. 1 InsO. Die Frage, wie ein unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren geklärt werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein vergütungsrechtlichen Vorfrage bedarf es nicht.
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2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz gebracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene Positionen eine Er- höhung des Regelsatzes rechtfertigen würden, andere dagegen eine Herabsetzung. Diese Umstände, die jeweils mit 0,25 % zu bewerten seien, würden sich gegenseitig aufheben.
20
Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden greifen zum Teil durch.
21
a) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das Beschwerdegericht neben zahlreichen anderen Punkten berücksichtigt, dass lediglich zwei Vermögensgegenstände zu verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagevermögen mit Vorräten und ein Bankguthaben.
22
Als überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des Komplexes "Z. AG" gewertet, nämlich die damit verbundene, über den Normalfall hinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten zu 2 geltend gemachten Absonderungsrechts und die hierdurch veranlassten zahlreichen Schreiben. Eine Reihe weiterer geltend gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht anerkannt , insbesondere nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Beteiligten zu 1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte Verfahrenseinstellung.
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(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen, wenn diese Aufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausging. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757).
24
Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters habe in diesem Bereich das allgemein übliche Maß überschritten, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig 36 Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Anzahl sei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu entnehmen; sie behauptet aber nicht, diese als unstreitig festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die Wertung als überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene Schreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen tatrichterlicher Würdigung und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträgen auf Einstellung des Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammenhang mit berücksichtigt.
25
(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein Zuschlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdegericht aber angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an denen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52 € der Bemessungsgrundlage zugerechnet hat.
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Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das Insolvenzgericht insoweit eine Neubewertung vorzunehmen haben, die zu einem Abschlag führen kann.
27
b) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht habe ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des Anlagevermö- gens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und dem Beteiligten zu 2 vergütet worden sei. Dies habe das Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2 Buchst. a und b nicht als Abschlagstatbestand berücksichtigt.
28
(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet werden darf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine Vergütung bewilligt werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll die Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit entsprechen (vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180).
29
(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters hatte das Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt, sondern lediglich den grundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25 % der Vergütung des Verwalters angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festsetzungsbeschluss ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergütung festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der Vergütung des endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags berücksichtigt werden.
30
3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu den vom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren pauschalen Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugebilligt.
31
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
32
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die Auslagenpauschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
33
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstellen , am Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden.
34
Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
35
Umstand, Der dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Abschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vornimmt , obwohl ihm dies jeweils möglich wäre, kann deshalb den berücksichti- gungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern.
36
Dasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung betrifft nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren. Würde die Dauer der Rechtsmittelverfahren bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatliche Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon unabhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre dies mit dem Zweck des § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar.

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4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1316 IN 276/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2004 - 3 T 3672/03 -

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.