Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZA 45/08

bei uns veröffentlicht am06.05.2010
vorgehend
Landgericht Freiburg, 1 O 47/06, 04.07.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 108/06, 21.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 45/08
vom
6. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 6. Mai 2010

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:


1
beabsichtigte Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung , und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Beklagte habe seine Hinweis- und Belehrungspflichten aus dem Vertrag mit der Ehefrau des Klägers durch Hinweise und Belehrungen im Rahmen des Vertrages mit dem Kläger erfüllen können; es hat vielmehr angenommen, der Kläger habe zugleich für seine Ehefrau gehandelt, wenn und soweit diese nicht an Besprechungen teilgenommen habe. Die Verteilung der primären und sekundären Darlegungs-
2
und Beweislast, von welcher das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 04.07.2006 - 1 O 47/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 U 108/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZA 45/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZA 45/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZA 45/08 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.