Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZA 45/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- beabsichtigte Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung , und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Beklagte habe seine Hinweis- und Belehrungspflichten aus dem Vertrag mit der Ehefrau des Klägers durch Hinweise und Belehrungen im Rahmen des Vertrages mit dem Kläger erfüllen können; es hat vielmehr angenommen, der Kläger habe zugleich für seine Ehefrau gehandelt, wenn und soweit diese nicht an Besprechungen teilgenommen habe. Die Verteilung der primären und sekundären Darlegungs-
- 2
- und Beweislast, von welcher das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 04.07.2006 - 1 O 47/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 U 108/06 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.