Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - IX ZA 25/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- 1. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen rechtlichen Hinweis vom 31. Oktober 2007 durch den nachfolgenden Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2007 nicht außer Kraft gesetzt, sondern durch die Benennung einer vorgreiflichen Rechtsfrage - der Anwendung des Betriebsrentengesetzes - ergänzt. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass es auf die in der Verhandlung vom 31. Oktober 2007 benannten Rechtsfragen ankommen wür- de, falls das Berufungsgericht die Rückdeckungsversicherung - zutreffend - nicht den Sonderregeln des Betriebsrentengesetzes unterstellte.
- 3
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Erlöschen des Pfandrechts nicht mit § 1252 BGB begründet werden. Der Untergang des Pfandes durch die vom Berufungsgericht festgestellte Auszahlung der Versicherungsleistung an die Schuldnerin hatte jedoch die gleiche Wirkung. Ein Fall dinglicher Surrogation lag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136, 1137 f; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Wegen der Auszahlung der Versicherungssumme an den Sicherungsgeber wurde deshalb die Neubestellung der Sicherheit nötig (vgl. §§ 1281, 1288 BGB). Diese ist erst in anfechtbarer Zeit vorgenommen worden.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 23.04.2007 - 3 O 455/06 -
OLG München, Entscheidung vom 14.05.2008 - 3 U 3321/07 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.