Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - IV ZR 7/07

published on 25/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - IV ZR 7/07
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Landgericht Mannheim, 8 O 32/06, 21/04/2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 133/06, 07/12/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 7/07
vom
25. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 25. Juni 2008

beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a m.w.N., zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR 2007, 388 Tz. 9-12) zutreffend angenommen, dass der Risikoausschluss nicht eingreift, weil sich nicht das typische Kfz-Gebrauchsrisiko verwirklicht hat. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Streitwert: 600.000 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 32/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 133/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 13/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 120/05 Verkündetam: 13.Dezember2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein .
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.