Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - IV ZR 302/04

bei uns veröffentlicht am21.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 302/04
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 46.220 €

Gründe:


Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulass ungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhal-

tens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulassungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N. , der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR 301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Beklagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch

zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maßnahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2005 - IV ZR 62/04

bei uns veröffentlicht am 13.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 62/04 vom 13. April 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - IV ZR 301/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 301/04 vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Ri

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 62/04
vom
13. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 13. April 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 961.189,39 €

Gründe:


Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulass ungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Dies gilt zunächst für die Frage der Leistungsf reiheit nach § 61 VVG wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin.


a) In der Rechtsprechung des Senats ist seit lange m hinreichend geklärt, daß der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen hat, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 1184 unter II 2; vom 8. November 1995 - IV ZR 221/94 - r+s 1996, 410 f. und vom 25. April 1990 - IV ZR 49/89 - VersR 1990, 894 m.w.N.). Die Beschwerde meint unter Hinweis auf eine Mindermeinung in der Literatur (Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 61 Rdn. 90), dies erscheine dem Versicherer gegenüber als zu hart. Diese Einschätzung entbehrt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Beweisführung durch Indizien einer Grundlage (vgl. Urteile vom 14. April 1999 aaO; vom 9. April 1997 - IV ZR 73/96 - r+s 1997, 294 unter II und vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - r+s 1996, 146 unter II 1 bis 3, jeweils m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfan g der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn der Gegner den Beweis vereitelt oder erschwert, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a und vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - NJW 1998, 79 unter I 4 jeweils m.w.N.). Ob diese Grundsätze im Einzelfall zu Beweiserleichterungen oder einer Beweislastumkehr führen, ist eine Frage der im tatrichterlichen Ermessen liegenden Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 182/91 - BGHR ZPO § 444 Beweisvereitelung

3).




b) Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufun gsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der die Gefahr der Wiederholung durch das Berufungsgericht oder der Nachahmung durch andere Gerichte besorgen läßt oder der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 293 ff. und BGH, Beschluß vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2005, 153 unter II 1 a und b m.w.N.). Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205, 216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.; NJW 1993, 254 f.) nur festgestellt werden , wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Von einer Beweiserhebung darf unter anderem abgesehen werden, wenn das tatsächliche Vorbringen insoweit als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254 f.; BVerfGE 85, 386, 404 f.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte

Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279).
bb) Das Berufungsgericht hat wie schon das Landger icht das gesamte Vorbringen des Beklagten zur behaupteten vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen. Es hat sich mit der gebotenen Ausführlichkeit damit auseinandergesetzt und ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Auf die beantragte Vernehmung des ZeugenC. G. konnte das Berufungsgericht ohne Verfassungsverstoß verzichten, weil es die damit unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt hat. Ebenso hat es den von der Beschwerde aufgegriffenen Vortrag des Beklagten zur wirtschaftlichen Lage der Versicherungsnehmerin und ihres Ehemannes , dessen Wunsch, die Kühlhalle zu beseitigen, zu den Vorschäden und der sogenannten Firmenbibel als wahr unterstellt. Das Berufungsgericht hat sich dennoch bei der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht von einer vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin oder ihren Ehemann überzeugen können und dies mit sachlichen Erwägungen nachvollziehbar und zumindest vertretbar begründet. Im übrigen räumt die Beschwerde selbst ein, daß dieser Beweis wegen der Beseitigung von Brandspuren nicht geführt werden kann. Daraus folgt, daß das Berufungsurteil insoweit nicht auf den gerügten Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte beruht. Die Beschwerde beruft sich vielmehr auf Beweiserleichterungen wegen Veränderungen am Brandort. Der Vortrag des Beklagten, die Versicherungsnehmerin habe hierzu den Auftrag er-

teilt, ist bestritten, ohne Substanz und nicht unter Beweis gestellt, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend bemerkt.
2. Den Behauptungen zum Verhalten des Ehemannes de r Versicherungsnehmerin brauchte das Berufungsgericht nicht weiter nachzugehen , weil es ihn nicht als ihren Repräsentanten angesehen hat. Zulassungsgründe sind auch insoweit nicht dargelegt.
Unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsen tant des Versicherungsnehmers ist, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrundegelegt. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß es durch die mißverständlich erscheinende Formulierung zur Übertragung der gesamten Risikoverwaltung davon abweichen wollte, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Repräsentantenstellung des Ehemannes der Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen, ihn aber mit Recht für unsubstantiiert gehalten und

deshalb den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Darin liegt kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 301/04
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 92.799 €

Gründe:


Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulass ungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulä ssigkeit eines Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde an-

geführten Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 107, 229 und vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 157, 133, 142 f.; Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - NJW 2000, 958 unter II 2; Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teilurteil , das nach dem Gesetz der Regelfall ist (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die abschließende Entscheidung des Landgerichts über die Ansprüche aus der Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die Ansprüche aus den Gebäudeversicherungen unabhängig.

Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats vom 21. September 2005 in der Sache IV ZR 302/04 und vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 verwiesen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch