Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2005 - IV ZR 30/03

published on 04.05.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2005 - IV ZR 30/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 30/03
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 4. Mai 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 30.000 €

Gründe:


Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulass ungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Das Berufungsgericht hält bei der Arglistanfech tung für unerheblich , ob ein Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und den zur Berufsunfähigkeit führenden

Beschwerden gegeben ist. Damit weicht es zwar von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg ab und hätte - von seinem Standpunkt aus - die Revision zulassen müssen. Auf dieser Abweichung beruht das Berufungsurteil aber nicht, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ausnahmsweise nur dann keine Rückwirkung, wenn evident oder unstreitig ist, daß zwischen dem arglistig verschwiegenen Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles kein ursächlicher Zusammenhang besteht (VersR 2001, 1368 und VersR 2000, 437). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil das Fehlen des Kausalzusammenhangs streitig und nicht evident ist. Auf die vereinzelt gebliebene und in Literatur und Rechtsprechung einhellig abgelehnte Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg kommt es deshalb nicht an. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß eine darüber noch hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung der Arglistanfechtung in Literatur oder Rechtsprechung vertreten wird.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht desha lb geboten, weil das Berufungsgericht das Verschweigen der Gastritis- und Bronchitiserkrankungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit als Anfechtungsgrund mitberücksichtigt hat.

a) Zum einen trifft der Vorwurf der Beschwerde nic ht zu, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht beachtet (BGH, Urteile vom 19. Februar 1993 - V ZR 249/91 - NJW-RR 1993, 948 unter II 3 und vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63 -

NJW 1966, 39). Das Berufungsgericht hat die zuverlässige Kenntnis vom Anfechtungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB der schriftlichen Auskunft des Hausarztes D. vom 9. Februar 2000 und dessen schriftlicher Zeugenaussage vom 23. Juni 2002 entnommen. Der Beklagte hat vorgetragen, das wahre Ausmaß der Beschwerden und Behandlungen erst durch die Arztauskunft vom 9. Februar 2000 erfahren zu haben. Demgegenüber hätte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen darlegen und beweisen müssen, daß der Beklagte - wie sie jetzt geltend macht - bereits durch den Bericht des Arztes D. vom 5. Dezember 1999 zuverlässige Kenntnis von der arglistigen Täuschung und nicht nur einen entsprechenden Verdacht hatte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. März 1992 - VIII ZR 291/90 - NJW 1992, 2346 unter II 6 und vom 26. April 1973 - III ZR 116/71 - WM 1973, 750 unter II 2). Das ist nicht geschehen. Die knappen Angaben im Arztbericht vom 5. Dezember 1999 legen eine solche Kenntnis auch nicht nahe. Deshalb hat der Beklagte sich in der Klagerwiderung vom 20. Dezember 2000 noch innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BGB zur Begründung der Arglistanfechtung auch auf die im Anfechtungsschreiben vom 5. Mai 2000 nicht genannten Gastritis- und Bronchitiserkrankungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit berufen.

b) Abgesehen davon hat das Berufungsgericht für di e Arglistanfechtung in erster Linie auf die verschiedenen Wirbelsäulenbeschwerden abgestellt und dies erkennbar für ausreichend gehalten.
3. Der Streitwert liegt innerhalb der Gebührenstuf e bis 30.000 €. Die Herabsetzung gegenüber der Festsetzung durch das Berufungsgericht ergibt sich daraus, daß es nach Klagerhebung fällig gewordene, im Zahlungsantrag 1a enthaltene Beträge von 9.123 DM (4.664,52 €) streit-

werterhöhend berücksichtigt hat, ohne sie vom Wert des Feststellungsantrags abzuziehen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 und vom 28. September 1993 - III ZR 81/93 - BGHR ZPO § 9 Schadensrente 1).
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.