Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2005 - IV ZR 292/03

13.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 292/03
vom
13. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 13. April 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 511.291,89 €

Gründe:


Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulass ungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Das Berufungsurteil entspricht zwar nicht in vo llem Umfang den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGHZ 156, 216, 217 f.). Durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts und

dadurch, daß das Berufungsgericht "die Klagen" abgewiesen hat, wird das Prozeßziel jedes Klägers und der Beklagten im Berufungsverfahren aber noch erkennbar.
2. Auf der geltend gemachten Verletzung des Anspru chs der Kläger auf rechtliches Gehör beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht. Die Äußerung des Berufungsgerichts, Mietwagenkosten sei en in dem Mietvertrag nicht erwähnt, könnte für sich genommen den Eindruck erwekken , es habe den Inhalt der Urkunde nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber zu Recht angenommen , daß die Kläger durch die Vorlage des Mietvertrages die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung weder hinreichend dargelegt noch bewiesen haben.
Nach den Erläuterungen/Hinweisen zur Eurocard-Gold Verkehrsmittel -Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn das Verkehrsmittel mit der Kreditkarte bezahlt wird, bei einem Mietwagen also der Mietpreis. Bei der Anmietung eines Mietwagens bezieht sich die schriftliche Erklärung, die Bezahlung erfolge mittels der Kreditkarte, deshalb erkennbar ebenfalls auf den Mietpreis. Unstreitig ist der Mietpreis nicht mit der Kreditkarte des Erblassers bezahlt worden. Zur Behauptung der Kläger, ihr Vater habe sich in dem Mietvertrag dazu verpflichtet, hat die Beklagte unter zutreffendem Hinweis auf die Beweislast der Kläger in den Vorinstanzen substantiiert und durch Urkunden belegt vorgetragen, der gesamte Mietpreis sei bereits von Deutschland aus über ein Reisebüro bezahlt worden und darüber sei ein Gutschein/Voucher ausgestellt worden, der dem Autovermieter bei Übernahme des Fahrzeugs ausgehändigt worden sei. Die Unterlagen deuten darauf hin, daß die Gelände-

wagenrundreise für die gesamte Reisegruppe einschließlich Flug und Hotel von Herrn H. gebucht und in einem Betrag an einen Reiseveranstalter bezahlt worden ist. Auf den Zeugen H. hat der Kläger zu 1) in erster Instanz verzichtet. Die Kläger haben ihn auch im Berufungsverfahren nicht benannt. Angesichts dieser Umstände hätten die Kläger über die Vorlage des Mietvertrages hinaus zu dem Vorbringen der Beklagten substantiiert Stellung nehmen und Beweis antreten müssen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2005 - IV ZR 292/03 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.