Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - IV ZR 269/07

bei uns veröffentlicht am09.12.2008
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 2 C 542/02, 12.05.2006
Landgericht Karlsruhe, 6 S 48/06, 20.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 269/07
vom
9. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Streitwert: 1.200 €

Gründe:


1
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 21. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2006 - 2 C 542/02 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 48/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.