Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2010 - IV ZR 250/09

bei uns veröffentlicht am14.07.2010
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 5 O 1387/07, 27.08.2008
Oberlandesgericht Dresden, 4 U 1721/08, 19.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 250/09
vom
14. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch, Dr. Karczewski
und Lehmann
am 14. Juli 2010

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2009 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. August 2010.
Wert: 10.000 €

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da beachtliche Zulassungsgründe für den allein noch maßgeblichen Hilfsantrag der Klägerin nicht ersichtlich sind; das Rechtsmittel ist zudem unbegründet.
2
I. Die Klägerin besorgt gemäß Vertrag vom 28. Oktober 1998 (Geschäftsbesorgungsvertrag ) Geschäfte des Kommunalen Schadenausgleichs (KSA) der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, der als nicht rechtsfähiger Verein geführt wird. Die F. W. GmbH, die später auf die Beklagte verschmolzen worden ist, war seit dem Jahre 1992 Mitglied im KSA. Die Beklagte trat nach der Verschmelzung mit Wirkung zum 3. August 2004 aus dem KSA aus. Danach entstand Streit, inwieweit für die Zeit der Mitgliedschaft noch Umlageverpflichtungen der Beklagten bestehen. Dazu sieht die Satzung des KSA (Satzung) folgendes vor: "§ 9.... (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Deckungsschutz einer Verrechnungsstelle ganz oder teilweise aus bzw. reduzieren sich seine Wagnisse, so bleibt es für die während seiner Zeit der Beteiligung an dieser Verrechnungsstelle eingetretenen Schadensfälle und begründeten Verbindlichkeiten anteilig zur Umlage verpflichtet. (3) Diese in Abs. 2 genannte Verpflichtung kann nach Maßgabe des Satzes 4 auch durch Einmalzahlung abgegolten werden. …."
3
Das Landgericht hat die auf § 9 Abs. 3 der Satzung und auf eine Abtretung vom 25. Juni 2007 gegründete Klage auf Zahlung von 30.847,04 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf den Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, dass die Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung des KSA verpflichtet ist, für die während der Zeit der Beteiligung der F. W. GmbH an den Verrechnungsstellen Allgemeine Haftpflicht, Kraftfahrthaftpflicht und Autokasko eingetretenen Schadensfälle und begründeten Verbindlichkeiten aller Mitglieder die anteilige Umlage zu entrichten, soweit die Ansprüche ab dem 1. Januar 2006 entstanden sind. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
4
II. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Klägerin sei nur die Einmalforderung nach § 9 Abs. 3 der Satzung gemäß der Erklärung vom 25. Juni 2007 abgetreten worden. Sie sei deshalb nicht berechtigt, den auf § 9 Abs. 2 der Satzung gestützten Feststellungsantrag zu verfolgen.
5
1. Die Klägerin ist aus eigenem materiellen Recht legitimiert, die Umlagepflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach § 9 Abs. 2 der Satzung dem Grunde nach feststellen zu lassen. Entsprechendes folgt aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Klägerin ist allein deshalb als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und vom Kommunalen Schadenausgleich mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragt worden, um diesem über den nach früherer Rechtslage (vgl. § 50 Abs. 2 ZPO a.F.) gegebenen Mangel hinweg zu helfen, in Aktivprozessen als Partei aufzutreten.
6
Vor dem Hintergrund dieser damals fehlenden aktiven Parteifähigkeit ist Absatz 1 der Präambel des Geschäftsbesorgungsvertrages, der sich zur Durchsetzung von Regressforderungen gegen Dritte nach § 67 VVG a.F. verhält, nur beispielhaft zu sehen. Maßgeblich kommt es auf die Absätze 3 und 4 an, die sich ausdrücklich mit § 50 Abs. 2 ZPO a.F. befassen, sowie auf den Zusatz in Absatz 5: "Dasselbe gilt selbstverständlich auch für sonstige Aktivprozesse, die der KSA zu führen hat".
7
Eine umfassende (Voraus-)Abtretung sämtlicher Ansprüche durch den KSA an die GmbH ist darin zwar nicht zu sehen. Indes ist eine treu- händerische Stellung der Klägerin begründet worden, die mit einer treuhänderischen Einzugsermächtigung verbunden war. Wesentliche Aufgabe der Klägerin sollte es sein, dem KSA generell die Führung von Aktivprozessen zu ermöglichen. Diese - treuhänderisch ausgestaltete - Rechtsstellung wird auch aus den Regelungen unter § 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages deutlich. Nach § 1 Abs. 3 hat die Klägerin die Aktivprozesse unter Anleitung sowie nach den Vorgaben des KSA bzw. der von diesem ausgewählten Prozessbevollmächtigten zu führen. Der KSA trägt im Innenverhältnis das wirtschaftliche Risiko einer Uneinbringlichkeit der eingeklagten Forderung (§ 1 Abs. 4) und stellt die Klägerin von Ansprüchen Dritter und sämtlichen Kosten frei (§ 1 Abs. 5, § 2).
8
BeiderEinzugsermächt igung handelt es sich - als Minus zur Vollabtretung - um ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung entsprechend umgrenzt. Sie verschafft dem Ermächtigten insoweit die Sachlegitimation, Leistung an sich zu verlangen (BGHZ 125, 196, 205; BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98 - VersR 1999, 892 unter II 1 a). Dann aber ist er auch befugt, einen die Leistung vorbereitenden Feststellungsantrag zu stellen.
9
2. Der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts ist auch hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruck gebracht , dass nicht nur die eigenen Schadensfälle der F. W. GmbH als Grundlage für die anteilige Umlage zu nehmen sind, sondern die Schadensfälle aller Mitglieder im betreffenden Zeitraum. Erfasst sind die Schadensfälle, die sich während der Beteiligung der auf die Beklagte verschmolzenen F. W.
GmbH am Kommunalen Schadenausgleich ereignet haben. Zwar wird das Datum des Ausscheidens (3. August 2004) im Feststellungsausspruch nicht ausdrücklich genannt. Es ergibt sich aber ohne weiteres aus den Gründen des Urteils und ist überdies zwischen den Beteiligten unstreitig. Betroffen sind allerdings nur Umlageforderungen ab dem 1. Januar 2006, die nach Auffassung des Berufungsgerichts in nicht rechtsverjährter Zeit entstanden sind.
10
3. Der Einwand der Revision, für die Umlage hätte in der Satzung selbst eine feste betrags- und zeitmäßige Obergrenze festgelegt werden müssen, ist ebenfalls nicht begründet. Der hier gegebene Sachverhalt lässt sich nicht unter die Rechtsprechung des II. Zivilsenats (Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - ZIP 2007, 2264 Tz. 11 f.) einordnen. Es geht um die reguläre Beitragsschuld der F. W. GmbH für die Zeit ihrer Mitgliedschaft und nicht um eine darüber hinausgehende Umlagepflicht wegen eines außerordentlichen (zusätzlichen ) Finanzbedarfs.
11
4. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Die Beklagte ist ein Unternehmen der öffentlichen Hand zum Zwecke der Daseinsvorsorge, wenn sie auch rein privatrechtlich in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist wiederum insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren , auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf; das ist etwa bei einer Behörde, einer Bank oder einem großen Versicherungsunternehmen der Fall (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 - VersR 2005, 629 unter II 1). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Erwartung nicht ebenfalls rechtfertigt, zumal sie in der Vergangenheit ihrer Umlageverpflichtung entsprechend § 9 Abs. 1 der Satzung nachgekommen ist, ohne dass sich Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe ihrer Schuld ergeben hätten. Hier geht es der Beklagten vorrangig darum , die Frage geklärt zu wissen, ob nur die eigenen Schadensfälle oder die sämtlicher Mitglieder in die Umlageverpflichtung einzubeziehen sind.
12
5. Die zuletzt genannte Frage hat das Berufungsgericht zutreffend beantwortet. Beim Kommunalen Schadenausgleich (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG) handelt es sich um eine freiwillige Selbstversicherungseinrichtung, die die Gemeinden und Gemeindeverbände in der Form nicht rechtsfähiger Vereine geschaffen haben, um im Wege des Ausgleichs insbesondere Haftpflicht- und Kraftfahrzeughaftpflichtschäden sowie Kaskoschäden ihrer Mitglieder zu tragen (Präve in Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz 12. Aufl. § 1 Rdn. 68). Er finanziert sich auf der Grundlage eines Umlageverfahrens ; es werden grundsätzlich keine Rücklagen oder Rückstellungen gebildet (Präve aaO). Die nachwirkende Umlagepflicht der im Laufe eines Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder, wie sie die Satzung des KSA vorsieht, entspricht dem Leitbild des § 25 Abs. 1 VAG, das hier herangezogen werden kann, auch wenn der KSA gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. Das ist allein darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber ein Aufsichtsbedürfnis für den Kommunalen Schadenausgleich nicht gesehen hat, weil die daran beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände schon einer kommunalen Aufsicht unterliegen (Präve aaO). Aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, dass dem Kommunalen Schadenausgleich ein an- deres Modell zugrunde läge als das, welches in § 25 Abs. 1 VAG zum Ausdruck kommt. In § 24 Abs. 1 VAG ist zudem das Umlagesystem als solches ausdrücklich anerkannt (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 259/64 - VersR 1968, 138 unter I); auf diese Weise wird das übernommene Risiko planmäßig auf die Gemeinschaft aller von der gleichen Gefahr bedrohten Mitglieder verteilt. Eine Intransparenz der Satzungsbestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 1 ("Die Schadenbeträge … werden nach Abschluss des Geschäftsjahres auf die Mitglieder nach den für die Verrechnungsstellen geltenden Schlüsseln umgelegt.") ist insoweit nicht zu erkennen, zumal es hier allein um die Umlagepflicht dem Grunde nach geht.
13
6. Schließlich kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte in einer späteren Satzungsfassung die Regelung des § 9 Abs. 3 geändert und dahin ausgestaltet hat, dass nunmehr im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds grundsätzlich eine Einmalzahlung zu erbringen ist, die die nachwirkende Beteiligung im Umlageverfahren gemäß § 9 Abs. 2 ersetzt.
Denn für die Leistungspflicht der Beklagten ist die Satzungsfassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem KSA galt.
Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Dr. Karczewski Lehmann

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigtworden.

Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.08.2008 - 5 O 1387/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.02.2009 - 4 U 1721/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 1 Geltungsbereich


(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,3. Versicherungs-Zweckgesell

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen


(1) Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 25 Vergütung


(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein. (2) Versicherungsunternehm

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2007 - II ZR 91/06

bei uns veröffentlicht am 24.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 91/06 Verkündet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2005 - IV ZR 18/04

bei uns veröffentlicht am 16.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 18/04 Verkündet am: 16. Februar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG
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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2013 - IV ZR 6/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 6/13 vom 16. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 91/06 Verkündet am:
24. September 2007
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins
bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch
zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.

b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand
des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung
seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage
auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen
werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden
will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins
in angemessener Zeit ausüben muss.
BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. März 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung eines Vereinsgrundstücks.
2
Der Beklagte war Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Segelsports mit etwa 200 Mitgliedern. Seit 1951 hatte der Kläger ein Vereinsgrundstück gepachtet. Die für die Verpachtung zuständige Oberfinanzdirektion wollte den Vertrag mit dem Kläger über das Jahr 2003 hinaus nicht verlängern und das Grundstück verkaufen. Einen neuen Pachtvertrag zu einem deutlich höheren Pachtzins, der die finanziellen Möglichkeiten des Vereins allerdings überstieg, wollte sie nur abschließen, wenn der Kläger das Grundstück nicht selbst erwarb und sich nach einer öffentlichen Ausschreibung kein anderer Käufer fand. Versuche des Vorstands des Klägers, ein anderes geeignetes Grundstück anzupachten, misslangen. Im September 2002 bat der Vorstand die Oberfinanzdirektion um die Zusendung eines Kaufvertragsentwurfs zum Erwerb des Grundstücks. Bei einer Mitgliederversammlung im November 2002 stellte er ein Finanzierungsmodell zur Diskussion. Um das erforderliche Eigenkapital aufzubringen, sollte jedes voll zahlende Mitglied eine Sonderzahlung von 1.500,00 € leisten.
3
In der Mitgliederversammlung des Klägers vom 1. März 2003 wurde der Beschluss gefasst, das Vereinsgrundstück durch den Kläger zu erwerben, den Erwerb durch ein Bankdarlehen sowie mit 170.000,00 € Eigenkapital zu finanzieren und zur Bildung eines ausreichend großen Eigenkapitals von allen voll zahlenden ordentlichen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die Höhe der Umlage wurde für jedes ordentliche Mitglied auf 1.500,00 € festgelegt. Der Vorstand wurde ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer über den Kauf und mit Kreditinstituten über ein Darlehen verbindliche Verhandlungen zu führen. Für den Abschluss der Verträge sollte es einer gesonderten Zustimmung der Mitglieder bedürfen. Der Betrag von 1.500,00 € entspricht etwa dem sechsfachen Jahresbeitrag.
4
In der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2004 wurde gegen die Stimme des Beklagten beschlossen, dass das Grundstück entsprechend dem ausgelegten Kaufvertragsentwurf gekauft wird, dass alle voll zahlenden Mitglieder und Ehrenmitglieder zur Zahlung einer einmaligen zweckgebundenen Sonderzahlung i.H.v. 1.500,00 € verpflichtet sind und die Sonderzahlung bis zum 15. August 2004 einzuzahlen ist. § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung des Klägers lautet: "Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Als Beiträge im Sinne dieses Absatzes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtung festgelegten Arbeitsstunden. Die Höhe der Beiträge , Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung."
5
Der Beklagte erklärte in Befolgung der entsprechenden Regelungen der Satzung am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 seinen Austritt aus dem Verein und begründete dies damit, er sei nicht in der Lage, den geforderten Beitrag zur Finanzierung des beschlossenen Kaufs zu leisten. Nach § 6 der Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
6
Das Amtsgericht hat die auf die Zahlung der 1.500,00 € gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Vereinssatzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage darstelle. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Berufung des Klägers zur Zahlung der 1.500,00 € verurteilt und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Regelung in § 7 Abs. 3 der Satzung des Klägers sei eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Sonderumlage; insbesondere müsse die Satzung keine Obergrenze für die Erhebung einer Umlage enthalten. Da in der Mitgliederversammlung vom 1. März 2003 die von jedem Vereinsmitglied zu erbringende Son- derumlage verbindlich festgelegt worden sei, aber bis zur Mitgliederversammlung am 30. Juni 2004 der Fälligkeitstermin noch nicht festgestanden habe, habe der Kläger bis Ende September 2003 seinen Austritt aus dem Verein erklären können, um die Zahlung der Umlage zu vermeiden. Da bei seinem Austritt am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 die Umlage bereits fällig gewesen sei, bestehe die Zahlungspflicht nach § 6 der Vereinssatzung fort.
9
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
10
1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen des Klägers, eine Sonderumlage zu erheben, haben zwar keine ausreichende Grundlage in der Satzung, sind jedoch ausnahmsweise wirksam. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Verpflichtung, eine Umlage nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze enthält. Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Klägers nicht, weil sie zur Höhe der Umlage nichts bestimmt. Das ist aber im vorliegenden Fall unschädlich , weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist.
11
a) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen , sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (OLG München NJW-RR 1998, 966; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht 10. Aufl. Rdn. 866; Schwarz in Bamberger /Roth, BGB § 58 Rdn. 5; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. § 58 Rdn. 2; a.A. Heidel/Lochner in AnwaltKommentar BGB § 58 Rdn. 4; Staudinger/Habermann, BGB [2005] § 58 Rdn. 3; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 213; Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 120). Die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen können , in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbunden Lasten bewerten kann.
12
Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis Rücksicht genommen (BGHZ 130, 243, 246; 105, 306, 316). Der Verein muss seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine Kapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmenseinkünfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ändern. Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabilitätserwägungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht voraussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorhersehbaren Belastung führen kann.
13
b) Das Fehlen einer Obergrenze in der Satzung des Klägers ist im vorliegenden Fall unschädlich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist.
14
aa) In Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck und die gemeinsamen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammenzuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmefällen auch die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen , die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet , kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem Verein entschließt.
15
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Umlage für den Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Der Kläger ist darauf angewiesen , ein den Erfordernissen eines Segelclubs entsprechendes Grundstück nutzen zu können. Ohne die Nutzungsmöglichkeit kann er zwar weiter bestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kläger musste das Grundstück kaufen, um weiter ein geeignetes Grundstück nutzen zu können. Zumutbare Varianten gab es nicht. Der Eigentümer wollte das bis dahin angepachtete Grundstück verkaufen. Mit einer weiteren Anpachtung dieses Grundstücks zu bezahlbaren Bedingungen konnte der Verein nach einem Verkauf an einen Dritten nicht mehr rechnen. Dem Vorstand gelang es nicht, ein anderes geeignetes Grundstück anzupachten.
16
Der Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur Leistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenständig organisierten, das Grundstück ankauften und sodann an den Kläger verpachteten, war weder praktikabel noch zumutbar. Der Grundstücksankauf sollte neben Bankkrediten auch zu einem erheblichen Teil über Vereinsrücklagen finanziert werden, die nicht ohne weiteres auf eine neben dem Kläger zu gründende Gesellschaft hätten übertragen werden können. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder wäre auf diese Weise auch verpflichtet gewesen, sich neben dem Kläger in einer weiteren Organisation zu engagieren, was einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand mit sich gebracht hätte. Der Grundstückskauf konnte auch nicht durch Spenden finanziert werden. In der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 erklärten einzelne Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft zur Spendenleistung, ohne dass danach weitere ins Gewicht fallende Spenden verbucht werden konnten.
17
Die beschlossene Umlage ist den Mitgliedern auch zumutbar. Sie steht zu den regelmäßigen Beiträgen noch in einem angemessenen Verhältnis. Mit 1.500,00 € beträgt sie etwa das 6-fache des üblichen Jahresbeitrags. Sie ist nicht so hoch, dass sie zum Hinausdrängen einer Vielzahl von Vereinsmitgliedern führt. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, zur Zahlung der Umlage nur die etwa 60 ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das Vereinsgelände durch Anmietung einer Koje oder eines Bootsliegeplatzes nut- zenden Ehrenmitglieder heran zu ziehen, und die anderen Mitglieder (Familienmitglieder , Fördermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um Spenden zu bitten. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gründe für eine Ungleichbehandlung.
18
2. Der Beklagte schuldet die Zahlung der einmaligen Umlage trotz seines Vereinsaustritts. Der Beklagte hätte die Zahlung der Umlage nur vermeiden können, wenn er bereits im Jahr 2003 nach dem Beschluss zur Erhebung der Umlage aus dem Verein ausgetreten wäre.
19
a) Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt (so im Ergebnis auch LG Hamburg NJW-RR 1999, 1708, 1709; MünchKommBGB/Reuter, 5. Aufl. § 38 Rdn. 40; Stöber aaO Rdn. 196 Fn. 106). Mit der Erhebung einer Umlage verändern sich das Verhältnis von Aufwand und Ertrag der Mitgliedschaft sowie die Grundlagen der Mitgliedschaft. Das Vereinsmitglied wird unvorhergesehen mit einer finanziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen kann, und mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden erklärt hat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere Mitgliedschaft unzumutbar machen. Es muss ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem Verein begegnen können.
20
b) Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderumlage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen. Der Verein muss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder ob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Vor allem wenn Verpflichtungen eingegangen werden, die mit der Umlage erfüllt werden sollen, muss der Verein Planungssicherheit erhalten.
21
c) Der Beklagte erklärte seinen Austritt nicht rechtzeitig. Er hätte spätestens zum Ende des Jahres 2003 austreten müssen.
22
Dass eine Umlage in Höhe von jedenfalls 1.500,00 € auch von dem Beklagten zu leisten war, stand nach der Mitgliederversammlung vom 1. März 2003 fest. Damals wurde der Beschluss gefasst, dass der Kläger das Vereinsgrundstück erwirbt und zum Mindesten jedes Mitglied hierfür 1.500,00 € als der Eigenkapitalbeschaffung dienende Umlage zu entrichten habe. Auch wenn die Mitglieder dem Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge noch gesondert zustimmen sollten, blieb im Jahr 2003 nicht offen, ob die Umlage zu zahlen war. Mit dem Wegfall der Erwerbsabsicht oder einer wesentlichen, die Umlageerhebung als überflüssig erscheinen lassenden Änderung bei der Finanzierung des Grundstückskaufs konnte ein Vereinsmitglied nach diesem Beschluss nicht mehr rechnen. Die Suche nach Varianten zum Erwerb des Grundstücks war im Sommer 2002 erfolglos abgeschlossen, als der Verein die Oberfinanzdirektion um die Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs bat. Der Vorstand des Klägers stellte bereits im November 2002 der Mitgliederversammlung das Finanzierungskonzept zur Diskussion und schließlich im März 2003 zur Abstimmung; es ging von einem Eigenkapital von 170.000,00 € aus und sah neben der Verwendung von Rücklagen die Einforderung einer Sonderumlage von 1.500,00 € für jedes voll zahlende Mitglied vor. Der durch die Umlage unter allen Umständen aufzubringende Eigenmittelanteil von 90.000,00 € stand fest. Die Darlehensaufnahme war wegen der regelmäßigen Belastungen für die Vereinskasse der Hö- he nach begrenzt, der Kaufpreisrahmen vorgegeben, und die Rücklagen konnten nicht weiter erhöht werden. Der Vorstand des Klägers sollte aufgrund des Beschlusses mit der Zustimmung der Mitglieder die "verbindlichen" Verhandlungen über den Kauf und die Finanzierung des Grundstücks führen können. Da die Verkaufsbereitschaft der Oberfinanzdirektion nicht in Frage stand und der Kaufpreis nur mit Hilfe der Umlage aufzubringen war, war gewiss, dass die Umlage alsbald, nämlich unmittelbar nach dem Abschluss der Kaufvertragsverhandlungen und der nach der Vorgeschichte nicht in Frage stehenden Zustimmung der Mitgliederversammlung zu leisten war.
23
Dass die Sonderumlage am 1. März 2003 nicht sofort fällig gestellt wurde und die Mitglieder dem Abschluss der Verträge gesondert zustimmen sollten, machte den Beschluss - entgegen der Ansicht der Revision - nicht unverbindlich und zu einer bloßen Absichtserklärung. Der Vorstand und auch die übrigen Vereinsmitglieder mussten bis zur Zustimmung zum Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge Klarheit darüber erlangen, wie viele Vereinsmitglieder die Sonderumlage zum Anlass nehmen, den Verein zu verlassen, und ob der Kaufpreis mit der Sonderumlage finanziert werden konnte.
24
Da danach der Beschluss vom 30. Juni 2004 den bereits am 1. März 2003 gefassten Beschluss lediglich bekräftigte, konnte der daraufhin am 20. September 2004 erklärte Austritt des Beklagten nicht mehr zum Wegfall seiner Zahlungspflicht führen. Die Sonderumlage war zum 15. August 2004 und damit vor dem Austritt zum Jahresende 2004 fällig. Nach § 6 der Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen (vgl. BGHZ 48, 207, 209).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 C 55/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.03.2006 - 6a S 260/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 18/04 Verkündet am:
16. Februar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf
den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer
umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Entscheidung
kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer
tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt
und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder
von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2), der auch die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers trägt, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erhebt gegen den Beklagten zu 2), einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Leistungsansprüche wegen des Diebstahls seiner Yacht "……….." (……………………………..).
Er hatte die 1998 zum Preise von 346.240 DM erworb ene Yacht unter Vermittlung der E. der ehemaligen , Beklagten z u 1), mit Vertrag vom 3. Mai 2000 beim Beklagten zu 2) mit einer Versicherungssumme von 295.000 DM bei einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM kaskoversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1993)

zugrunde. Auf der ersten Seite des Versicherungsscheins sind oben rechts allein die frühere Beklagte zu 1) und darunter die Büroanschrift des betreuenden Versicherungsmaklers genannt. Im unteren Teil des Deckblatts befindet sich vor der Unterschrift des Versicherers der folgende Text:
"In Vollmacht des Versicherers

V.

E.

" Am 27. März 2001 wurde die Yacht durch Personal de s Sportboothafens (………) B. B. /Italien von einem Landliegeplatz im Hafengelände zu Wasser gelassen. Am darauf folgenden Tag sollte das Boot zu dem vom Kläger gemieteten Liegeplatz gebracht werden. Während die beiden Sicherheitsschlüssel für die Zugangstür zum Salon der Yacht außerhalb des Bootes verwahrt wurden, verblieben die Zündschlüssel (in jeweils zweifacher Ausfertigung) für die beiden Motoren in einer unverschlossenen, abgedeckten Ablage unterhalb des Fahrstandes an Bord. Ebenso blieben drei Bordnetzschlüssel für die drei Hauptschalter der elektrischen Anlage in den Schalterschlössern stecken.
In der Nacht vom 27. auf den 28. März 2001 wurde d ie Yacht von unbekannten Tätern entwendet. Der Kläger meldete den Schadensfall der Beklagten zu 1), die im Einverständnis und mit Vollmacht des Beklagten zu 2) zunächst auch die Verhandlungen über die Schadensregulierung führte. Der Kläger wurde dabei von dem Streithelfer anwaltlich vertreten. Auf dessen erste schriftliche Aufforderung zur Auszahlung der

Versicherungssumme erwiderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23. Juli 2001, nach Rücksprache mit dem "führenden Versicherer", dem (namentlich genannten) Beklagten zu 2), müsse sie mitteilen, man könne der Zahlungsaufforderung derzeit nicht nachkommen. Auf die zweite, ebenfalls an die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsaufforderung des Streithelfers vom 25. Oktober 2001 meldete sich Rechtsanwalt Dr. F. aus F. . Unter dem Betreff "V. /Fr. " teilte er dem Streithelfer mit S chreiben vom 8. November 2001 mit, daß er "die Interessen des Kasko-Versicherers" anwaltlich wahrnehme, und kündigte eine weitere Rücksprache an.
Mit einem an RechtsanwaltDr. F. gerichtet en Schreiben vom 20. November 2001 kündigte der Streithelfer die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte zu 1) an, die er sodann - eingehend am 29. November 2001 - bei Gericht einreichte. Die auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung gerichtete Klage wurde der Beklagten zu 1) am 17. Dezember 2001 zugestellt.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 wandte sich Re chtsanwalt Dr. F. unter dem Betreff "V. /Fr. " an den Streithelfer und teilte ihm unter Bezugnahme auf seine beiden vorangegangenen Schreiben mit, nach Rücksprache mit "dem Kaskoversicherer" lehne dieser den erhobenen Anspruch ab und werde keine Leistung erbringen, weil der Versicherungsfall auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei. Das Schreiben schließt mit den Worten: "Wie Ihnen selbstverständlich bekannt ist, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Mo-

naten gerichtlich geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 3 VVG)." In dem vom Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1 ) geführten Rechtsstreit rügte diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 ihre fehlende Passivlegitimation. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 stellte der Streithelfer für den Kläger daraufhin den Antrag, daß die Klage sich im weiteren gegen den Beklagten zu 2) richten solle. Dieser hält sich schon wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG für leistungsfrei und ist weiter der Auffassung, die erhobene Klage auf Feststellung der Leistungspflicht sei unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage hätte erheben können. Im übrigen entfalle die Leistungspflicht auch deshalb, weil der Kläger sämtliche Motoren- und Netzschlüssel an Bord gelassen und damit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger meint, der Beklagte zu 2) könne sich an gesichts der besonderen Umstände des Falles nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, sondern müsse sich die fristgemäße Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 1) zurechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru fungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2) weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht führt aus:
1. Der Antrag auf Feststellung, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, dem Kläger den um den vereinbarten Selbstbehalt verminderten Schaden aus dem Diebstahl der Motoryacht vom 27./28. März 2001 zu ersetzen , sei zulässig. Das Feststellungsinteresse entfalle nicht dadurch, daß der Kläger - wie mit einem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag geschehen - auch Leistungsklage habe erheben können. Denn von dem Beklagten zu 2), einem großen Versicherungsunternehmen, könne erwartet werden, daß er seiner Verpflichtung zum Schadensersatz aus einem rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkomme, ohne daß es zusätzlich eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
2. Anders als das Landgericht ist das Berufungsger icht weiter der Auffassung, der Beklagte zu 2) könne sich nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, denn das stelle sich hier als rechtsmißbräuchlich dar.
Die Besonderheit des Falles liege - anders als in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall (VersR 1997, 435) - darin, daß die Klage gegen die nicht passiv legitimierte Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 2) unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG erklärten Leistungsablehnung bereits erhoben gewesen sei. Dabei müsse sich der Beklagte zu 2) das Wissen der mit der Schadensregulierung beauftragten Beklagten zu 1) um die Klagerhebung zurechnen lassen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der das Versicherungs-

verhältnis in besonderem Maße präge, sei der Beklagte zu 2) wegen des Wissens um die fehlerhafte Klagerhebung und angesichts der gesamten Umstände des Falles gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen , im Leistungsablehnungsschreiben ausdrücklich klarzustellen, daß nur er der zuständige Versicherer sei. Durch einen solchen Hinweis wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, den erforderlichen Parteiwechsel im bereits laufenden Rechtsstreit noch innerhalb der Sechsmonatsfrist herbeizuführen. Demgegenüber verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte zu 2), der sich zudem von demselben Prozeßbevollmächtigten habe vertreten lassen wie die Beklagte zu 1), zunächst den Ablauf der Sechsmonatsfrist abgewartet habe, um sich sodann erstmals nach dem Parteiwechsel im laufenden Rechtsstreit darauf zu berufen.
Der Zweck des § 12 Abs. 3 VVG, eine Verzögerung de r Klärung zweifelhafter Ansprüche im Interesse zeitnaher Sachaufklärung zu verhindern und dem Versicherer die Übersicht über den Stand seines Vermögens zu wahren, sei bereits erfüllt gewesen, als das Leistungsablehnungsschreiben vom 21. Dezember 2001 abgefaßt worden sei. Denn schon zu diesem Zeitpunkt sei für den Beklagten zu 2) ersichtlich gewesen , daß der Kläger seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sich mit der außergerichtlichen Ablehnung nicht zufrieden geben wolle.
Der Kläger sei in den dem Rechtsstreit vorangegang enen Regulierungsverhandlungen auch nicht mit solcher Deutlichkeit auf die Person des zuständigen Versicherers hingewiesen worden, daß er nicht schutzwürdig erscheine. Im Versicherungsschein sei mehrfach von einem "führenden Versicherer" die Rede, obwohl keine Mehrzahl von Versicherern am Vertrag beteiligt gewesen sei. Daß insbesondere die Beklagte zu 1)

nicht Mitversicherer, sondern lediglich Versicherungsagentin oder -maklerin gewesen sei, komme im Versicherungsvertrag trotz des Hinweises, sie handle "in Vollmacht des Versicherers", nur schwer verständlich zum Ausdruck, zumal sie selbst mit dem Zusatz "Wassersport-Versicherungen" firmiere und in Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen zur Wassersport-Kasko-Versicherung eine Halbierung der Selbstbeteiligung für den Fall in Aussicht gestellt werde, daß das Wasserfahrzeug fünf Jahre bei der Beklagten zu 1 schadensfrei versichert sei.
Schließlich habe auch der Rechtsanwalt des Beklagt en zu 2) in der vorgerichtlichen Korrespondenz abgesehen von der Verwendung des Kurzrubrums "V. /Fr. " nicht ausdrücklich klargestellt, daß allein der Beklagte zu 2) Versicherer sei.
3. Der Beklagte zu 2) sei auch nicht nach § 61 VVG von der Leistung frei. Zwar liege es nahe, den - nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Kläger persönlich zu verantwortenden - Verbleib von Motorund Bordnetzschlüsseln an Bord der Yacht als grob fahrlässig anzusehen , doch habe der Beklagte zu 2) nicht nachgewiesen, daß die Yacht unter Zuhilfenahme der Schlüssel gestohlen worden sei. Es könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß die Yacht mit Hilfe eines anderen Bootes auf See geschleppt worden sei.
Der Verbleib der Schlüssel an Bord stelle schließl ich auch keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG dar, weil es an der Dauerhaftigkeit des veränderten Zustandes fehle.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punk ten stand.
1. Der vom Kläger vorrangig verfolgte Feststellung santrag ist hier zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wie der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag zeigt. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse , wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.; vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641 unter I). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555 unter II 1 b, cc; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272 unter II 2 b). Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank (BGH, Urteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90 - NJW 1991, 1889 unter 1; vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219 unter A II 1 - insofern in BGHZ 130, 59, 63 nicht abgedruckt -; vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - NJW 1996, 918 unter II 1), eine Behörde (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983

- III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118 unter 3 c) oder - wie hier - um ein großes Versicherungsunternehmen (BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO unter II 1 b, cc) handelt. Umstände, die die genannte Erwartung vorliegend erschüttern könnten, zeigt die Revision nicht auf.
2. Die Annahme des Tatrichters, der Beklagte zu 2) dürfe sich im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu un d Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 242 Rdn. 38 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene Rechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. dazu BGHZ 122, 308, 314; 146, 217, 223; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 unter 3; vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 8. Mai 2003 - VII ZR 216/02 - NJW 2003, 2448 unter III 2).

b) Solche Rechtsfehler deckt die Revision nicht au f.

Daß eine Berufung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG dem Versicherer im Einzelfall nach § 242 BGB versagt sein kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723 unter V; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 52 und 59, ferner bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 87).
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsur teils kann sicher entnommen werden, daß das Berufungsgericht es dem Beklagten zu 2) nicht allein deshalb verwehrt hat, sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu berufen, weil die Leistungsablehnung hier zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem die Beklagte zu 2) bereits zurechenbare Kenntnis davon hatte, daß der Kläger irrtümlich Klage gegen die Beklagte zu 1) eingereicht hatte, obwohl diese nicht Versicherer war. Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG erkennbar nicht nur auf den zeitlichen Ablauf, sondern auch auf die Gestaltung des Versicherungsscheins, den Inhalt der Versicherungsbedingungen , die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1), die im Rahmen der Schadensregulierung geführte Korrespondenz und das Prozeßverhalten der Beteiligten abgestellt. Daß daneben wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen worden wäre, wird von der Revision nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die Revision bemüht sich unter Hinweis auf mehr ere tatrichterliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie kei-

nen Erfolg haben. Das Berufungsurteil steht insbesondere nicht in Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 1996 (VersR 1997, 435). Zwar hatte das Oberlandesgericht es dort abgelehnt, dem Versicherer die Geltendmachung der Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG zu versagen und zur Begründung ausgeführt , es reiche zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn der Versicherer irgendwie davon Kenntnis erhalte, daß der Versicherungsnehmer einen anderen Versicherer verklagt habe. Den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß es sich auch dort um eine von den besonderen Umständen des Falles getragene Einzelfallentscheidung handelt, die einer Verallgemeinerung nicht fähig ist.

d) So liegt der Fall auch hier. Soweit sich das Be rufungsgericht mit der Zulassung der Revision eine allgemeine Klärung der Frage erwartet hat, ob den Versicherer nach bereits erfolgter Klage des Versicherungsnehmers gegen einen falschen Versicherer im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG stets eine gesonderte Hinweispflicht treffe, verkennt diese Fragestellung die revisionsrechtlichen Grenzen der Überprüfung einer nach § 242 BGB getroffenen Einzelfallentscheidung. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO war deshalb hier nicht gegeben.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe den ihm im Rahmen des § 61 VVG obliegenden Nachweis dafür, daß die an Bord befindlichen Schlüssel für die Motoren und das elektrische Bordnetz mitursächlich für den Diebstahl geworden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter II), nicht geführt. Die Gegenrüge, mit welcher der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Un-

recht angenommen, er selbst - und nicht das mit der Verlegung der Yacht beauftragte Hafenpersonal (das keine Repräsentantenstellung eingenommen habe) - sei dafür verantwortlich, daß Schlüssel an Bord geblieben seien, kann deshalb auf sich beruhen.
Soweit die Revision geltend macht, es sei hier sch on nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß das Belassen der genannten Schlüssel an Bord mitursächlich für den Diebstahl geworden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für jede Anwendung eines Anscheinsbeweises ist, daß ein typischer Geschehensablauf vorliegt, und keine Umstände gegeben sind, welche es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß das Geschehen im konkreten Fall anders abgelaufen ist als von einer Anscheinsregel als typisch vorausgesetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230 unter II 2 und 3). An beidem fehlt es hier. Der Diebstahl einer großen Motoryacht zählt nicht zu denjenigen Lebensvorgängen, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 29). Hinzu kommt, daß vorliegend gewichtige Umstände dafür sprechen , daß das Boot des Klägers zumindest nicht mit eigener Motorkraft das im Winter versandete Hafenbecken verlassen konnte und stattdessen aus dem Hafen geschleppt werden mußte, weil es im Motorbetrieb zu großen Tiefgang hatte. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, trifft das nicht zu. Dazu, ob die Yacht später auf See mit eigener Motorkraft Fahrt aufnahm oder weiterhin geschleppt wurde, ist nichts bekannt. Auch hierzu scheidet ein Anscheinsbeweis wegen der Besonderheiten des Einzelfalles aus.

4. Auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) wegen Gefahrerhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG) hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt. Soweit die Revision geltend macht, die vom Berufungsgericht vermißte Dauerhaftigkeit des Zustandes erhöhter Gefahrverwirklichung ergebe sich daraus, daß die Motor - und Netzschlüssel ständig, das heißt nicht nur am Tage vor dem Diebstahl, sondern auch während der Winterliegezeit der Yacht an Land und auch bereits davor an Bord verwahrt worden seien, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen

1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,
2.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,
3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168,
4.
Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und
5.
Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.

(2) Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Nummer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1 Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.

(3) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.

(4) Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.

(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.

(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.

(3) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. Übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags vereinbart ist.

(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Struktur der Vergütung der Vermittler deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, insbesondere darf sie nicht an Absatzziele gekoppelt sein.

(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen

1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,
2.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,
3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168,
4.
Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und
5.
Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.

(2) Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Nummer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1 Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.

(3) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.

(4) Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.

(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.

(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.

(3) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. Übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags vereinbart ist.

(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Struktur der Vergütung der Vermittler deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, insbesondere darf sie nicht an Absatzziele gekoppelt sein.

(1) Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Dies erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ausreichende Leitungserfahrung. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.

(2) Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sind neben den Geschäftsleitern solche, die für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu treffen befugt sind. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind.

(3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.

(4) Wer Geschäftsleiter eines Unternehmens war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei Unternehmen ausübt, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.