Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2007 - IV ZR 230/06

published on 13/06/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2007 - IV ZR 230/06
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Previous court decisions
Landgericht Meiningen, 3 O 870/04, 23/02/2005
Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 270/05, 26/07/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 230/06
vom
13. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 48.443,54 €

Gründe:


1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die im Zusammenhang mit der Dateiabfrage geltend gemachten Zulassungsgründe haben sich durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 (IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) erledigt. Das Berufungsgericht hat insoweit richtig entschieden.
2
bei Die nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurück- zuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 O 870/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.07.2006 - 4 U 270/05 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.