Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2014 - IV ZR 228/13

bei uns veröffentlicht am05.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 228/13
vom
5. März 2014
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.505,27 €, davon 12.505,27 € betreffend die Beklagte zu
1) und 21.000 € betreffend die Beklagte zu 2) (zur Addition vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn 3-5).
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - I ZR 105/05

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 105/05 vom 13. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 € überstei

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 105/05
vom
13. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein
20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26
Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs
gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende
Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt auch, wenn der
nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer
Addition des Werts von rechtlich selbständigen Ansprüchen ergibt.
BGH, Beschl. v. 13. März 2006 - I ZR 105/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2005 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht in den Fällen 2, 5, 7 und 8 ein die geltend gemachten Schadensersatzansprüche minderndes Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers verneint hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe:


1
I. Der Kläger hat als Transportversicherer aus abgetretenem und übergegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut bei elf von der Beklagten im Zeitraum von April 1999 bis August 2001 zu festen Kosten ausgeführten Paketbeförderungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen ihre Verurteilung in den Schadensfällen 2, 4 bis 8 und 10. Insoweit ist sie in Höhe von insgesamt 22.886,75 € beschwert. Die streitigen Schadensbeträge liegen in jedem Einzelfall unter 20.000 €.
2
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig. Der Umstand , dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in keinem der noch in Rede stehenden selbständigen Schadensfälle den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag von 20.000 € übersteigt, steht dem nicht entgegen.
3
Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt (zu den Anforderungen hierzu vgl. BGHZ 154, 288, 291), mit welcher ein 20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich zusammenhängende Ansprüche betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04 Tz. 5, 7), sondern auch dann, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich aus einer Addition des Werts von rechtlich nicht zusammenhängenden Ansprüchen ergibt wie im hier gegebenen Fall der objektiven Klagehäufung.
4
Legt die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe für rechtlich selbständige Ansprüche dar, wird deren Wert zur Bemessung des Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet. Die Berechnung des von der Revision geltend zu machenden Werts der Beschwer ist unabhängig davon, ob sich dieser aus einem einheitlichen Streitgegenstand oder aus der Addition rechtlich selbständiger Ansprüche ergibt. Legt die Nichtzulassungsbeschwerde zu einem 20.000 € übersteigenden Wert der Beschwer Zulassungsgründe dar, ist sie zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und die Revision ist zuzulassen, soweit ein Zulassungsgrund gegeben ist, was zu einer beschränkten Zulassung führen kann. Auf die Frage, ob der einzelne Streitgegenstand (aus einer objektiven Klagehäufung), hinsichtlich dessen ein Zulassungsgrund gegeben ist, einen 20.000 € übersteigenden Wert hat, kommt es nicht an. Dem Wortlaut des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht zu entnehmen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich mit abtrennbaren, einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teilen des Prozessstoffs befasst, deren Wert zusammengerechnet die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt, unzulässig ist, weil der Wert des jeweiligen Teils unter dieser Grenze liegt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - IX ZR 62/03, Umdruck S. 3, unveröffentlicht; Beschl. v. 21.7.2005 - IX ZR 114/02, Umdruck S. 3, unveröffentlicht; Musielak/ Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rdn. 6).
5
Der IV. Zivilsenat und der V. Zivilsenat haben zum Fall der objektiven Klagehäufung bislang eine andere Auffassung vertreten (vgl. BGH NJW 2002, 2720 f.; Beschl. v. 23.10.2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; Beschl. v. 29.9.2004 - IV ZR 145/03, NJW 2005, 224; Beschl. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04, Tz 7). Sie halten auf Anfrage hieran nicht mehr fest.
6
III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (vgl. zum Schadensfall 6 die jeweils die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403 und I ZR 295/02, zu den Schadensfällen 4 und 10 die ebenfalls die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile v. 1.12.2005 - I ZR 103/04 und I ZR 108/04). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-18 U 227/04 -