Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2004 - IV ZR 180/03

published on 23/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2004 - IV ZR 180/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 180/03
vom
23. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno und die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:
1. Nach Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2003 ist er des Rechtsmittels verlustig gegangen. 2. Die Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte zu 3) zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2) und 3) die bei Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) bereits entstandenen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu tragen. Soweit Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren erst nach Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) entstanden sind, hat sie der Beklagte zu 3) allein zu tragen. Die eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO). Streitwert: 160.923,45 € Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)