Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2005 - IV ZR 178/04
published on 16/02/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2005 - IV ZR 178/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 178/04
vom
16. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 16. Februar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 8.269,60 €
Streitwert: 8.269,60 €
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgung sverband eine höhere Zusatzrente.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 € (Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und von 156,03 € monatlich ab April 2002 insgesamt abgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassu ng der Revision , mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der W ert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Klageerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen Rentenleistungen (§§ 3, 9 ZPO). Für die von der Beschwerde geltend gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung keine Grundlage.
Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269 ,60 € (Rückstände 1.716,34 € + 3,5facher Jahresbezug der monatlichen Rentenleistungen 6.553,26 €), der auch der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen ist.
III. In der Sache verweist der Senat auf seine Ent scheidung vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungsrenten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt werden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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published on 10/11/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 391/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS §§ 75 f
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.