Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - IV ZR 125/05

published on 17/09/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - IV ZR 125/05
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Previous court decisions
Landgericht Mannheim, 3 O 128/03, 27/07/2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 326/04, 03/05/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 125/05
vom
17. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 17. September 2008

beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen , weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das hypothetische Einkommen des Klägers als Metallbauer ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig und damit - mangels Tatbestandsberichtigung - für den Senat bindend (vgl. BGHZ 139, 36, 39). Davon abgesehen weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass der Tatsachenvortrag des Klägers dazu auf der Hand liegend ohne Substanz ist.
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Verweisung des Klägers auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Einzelhandel im Übrigen vorgelegen haben, hat das Beru- fungsgericht anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bejaht und die Leistungseinstellung sowohl nach § 5 Abs. 2 als auch nach § 7 BB-BUZ als berechtigt angesehen. Auch insoweit ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Gegen ein - wie hier in §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 BB-BUZ vorgesehen - zeitlich befristetes Anerkenntnis unter Zurückstellung der Verweisbarkeit auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - VersR 2007, 633 Tz. 17). Auch nach den Maßstäben des § 7 BB-BUZ gereicht es dem Versicherer nicht zum Nachteil , wenn er nicht schon zum frühest möglichen Zeitpunkt die Leistungen wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten einstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521).
Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 28.408 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.07.2004 - 3 O 128/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2005 - 12 U 326/04 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 30/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 48/06 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.