Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - IV ZA 28/13

bei uns veröffentlicht am05.02.2014
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 VA 10/13, 18.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA28/13
vom
5. Februar 2014
in der Justizverwaltungssache
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 5. Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
oder "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen; die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg
(§ 29 Abs. 4 EGGVG, § 114 ZPO), weil das Oberlandesgericht
die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs.
1 EGGVG) und für eine "Ausnahmebeschwerde" kein Raum
ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA
21/10, juris Rn. 5 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, S. 318).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.11.2013- 6 VA 10/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - IV ZA 28/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - IV ZA 28/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - IV ZA 28/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.