Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2005 - III ZR 94/05
published on 27.10.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2005 - III ZR 94/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 94/05
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2005 - 5 U 1353/02 - wird zurückgewiesen , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte dem Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesellschaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass die Z. M. GmbH zu den Gründungsmitgliedern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren Beitritt, etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages , sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden hervor, den Ge- sellschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu bestätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Möglichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Berufungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W. gestellten Behauptungen hin in weitere Beweiserhebungen eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug genommen wird, der die P. L.L.C. als alleinige Gründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber keine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das vorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu tun hatte. Auch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht ersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 229.498,16 €.
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
Vorinstanzen:Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte dem Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesellschaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass die Z. M. GmbH zu den Gründungsmitgliedern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren Beitritt, etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages , sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden hervor, den Ge- sellschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu bestätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Möglichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Berufungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W. gestellten Behauptungen hin in weitere Beweiserhebungen eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug genommen wird, der die P. L.L.C. als alleinige Gründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber keine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das vorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu tun hatte. Auch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht ersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 229.498,16 €.
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
LG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2002 - 4 O 404/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 U 1353/02 -
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)