Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2005 - III ZR 403/04

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Auszahlungen des Notars von einem Anderkonto bereicherungsrechtlich nach den für Anweisungsverhältnisse entwickelten Grundsätzen zu behandeln (BGHZ 88, 232, 234 = NJW 1984, 483; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98 - NJW-RR 1999, 1275; s. ferner Hertel in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1877 f.). Hiervon abzugehen besteht auch mit Rücksicht darauf, daß der Notar - anders als eine Bank - nicht im Lager eines der Beteiligten steht und der Empfangsberechtigte außerdem gegen den Notar
beim Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einen - unselbständigen - eigenen Auszahlungsanspruch besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97 - NJW 1998, 2134, 2135), kein Anlaß. Der Notar befolgt in solchen Fällen regelmäßig lediglich die Weisungen der Beteiligten und verfolgt mit der Auszahlung des hinterlegten Geldes grundsätzlich keine eigenen Zwecke.
2. In Anweisungsfällen kann dem Angewiesenen auch bei Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers ein Direktkondiktionsanspruch gegen diesen zustehen , wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt (vgl. nur BGHZ 158, 1, 5 m.w.N.). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier indes nicht auszugehen, da der Kaufpreis von 2.400.000 DM zunächst auflagenfrei auf dem Notaranderkonto eingegangen war und auch die von den Kaufvertragsparteien bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen. Hieran konnte, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ansatz zu Recht angenommen hat, der nachträglich eingegangene und teilweise im Widerspruch zu den Weisungen der Kaufvertragsparteien stehende Treuhandauftrag der Finanzierungsbank nichts mehr ändern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, 1347 f.).
3. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte hier allenfalls wegen der Nebeninterventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozeß (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO) geboten sein, weil das Oberlandesgericht Dresden im Vorprozeß den Treuhandauftrag der Bank als vorrangig behandelt hatte. Ob die Interventionswirkung so weit geht und ob bejahendenfalls dieses Vorrangverhältnis das Vorliegen einer bereicherungsrechtlichen Anweisungslage überhaupt in Frage stellen würde, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde indes offenbleiben. Es handelt sich dabei um eine nur die Entscheidung des vorliegenden
Einzelfalls berührende Rechtsfrage ohne eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung. Der Senat vermag der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht die Reichweite der Interventionswirkung grundsätzlich verkannt hätte und daß aus diesem Grunde eine klarstellende Revisionsentscheidung erforderlich wäre.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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Annotations
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.