Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - III ZR 397/02

published on 02/10/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - III ZR 397/02
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 397/02
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 2. Oktober
2003

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 2002 - 6 U 1139/88 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 500.873,11 (Hauptsumme nebst Zinsen aus dem nicht mehr im Streit befindlichen Teil der Klageforderung)

Gründe


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache macht auch die Beschwerde nicht geltend. Die Revision ist aber auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen der von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler oder einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zuzulassen.
1. Nach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht be- rücksichtigt, daß dem Beklagten zu 1 aufgrund der abgeschlossenen Treuhandverträge seinerseits ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf Freistellung gegen die Treugeber zugestanden habe, soweit der Aufwand auf den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil entfallen sei. Dieser Anspruch habe unmittelbar den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Aufwendungsersatz gemindert. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt dabei eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO, weil sich die Klägerin während des gesamten Rechtsstreits nie auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufen und auch das Berufungsgericht auf eine solche Anspruchsgrundlage nicht hingewiesen habe. Andernfalls hätte der Beklagte auf seinen Freistellungsanspruch verwiesen, vorsorglich die Aufrechnung erklärt sowie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts oder gar ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargetan. Allenfalls handelt es sich um einen Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts, ohne daß deswegen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts bestünde (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943). Für die Verteidigung des Beklagten mit einem Aufwendungsersatz- oder Freistellungsanspruch aufgrund der Treuhandverträge kam es auf die rechtliche Qualifikation des Klageanspruchs nicht an; sie hätte sich, wäre sie dem Beklagten in den Vorinstanzen erfolgversprechend erschienen, gegenüber jeder möglichen Rechtsgrundlage der Klageforderung aufgedrängt. Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht nicht damit rechnen, daß dem Beklagten bei der vom Berufungsgericht herangezogenen Klagebegründung weitere Verteidigungsmög-
lichkeiten zur Verfügung stehen könnten, so daß gemäß § 139 ZPO ein rechtlicher Hinweis veranlaßt gewesen wäre.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bei den Vergleichsverhandlungen über die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2 und die hieraus resultierenden Notwendigkeiten unzutreffend aufgeklärt worden; sie habe deswegen den Vergleich anfechten können. Die Beschwerde meint, die Vertreter des Beklagten zu 1 hätten davon ausgehen dürfen, daß auch die für die Klägerin handelnden Personen die erforderlichen Kenntnisse gehabt hätten; die Beklagtenvertreter hätten deshalb auf die Ausgliederung des Teilbetriebs nicht besonders hinweisen müssen.
Dieses Vorbringen geht über die Rüge einer Verletzung einfachen Rechts nicht hinaus und ist deswegen ebensowenig geeignet, eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Dafür, daß das Berufungsgericht aus offenbar sachfremden Erwägungen einer Beweisaufnahme hätte aus dem Wege gehen wollen, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, besteht keinerlei Anhalt.
3. Schließlich sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht gegenüber der Beklagten zu 3 eine Haftung gemäß § 25 HGB bejaht, gleichfalls eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Bei dem nach Ansicht der Beschwerde gebotenen gerichtlichen Hinweis hätte die Beklagte zu 3 das Berufungsgericht darauf aufmerksam gemacht, daß der Übergang einer Verbindlichkeit nach § 25 HGB immer das Bestehen einer Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners voraussetze, die das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt habe. Das verkennt schon, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt,
daß das Berufungsgericht von einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Klägerin auch für die Beklagte zu 2 und damit zugleich von deren Verpflichtung zur Ersatzleistung ausgegangen ist. Im übrigen hatte sich bereits die Klägerin in ihrer Klageschrift auf § 25 HGB berufen. Eine Anwendung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht konnte für die Beklagte zu 3 darum nicht überraschend sein.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.