Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2004 - III ZR 381/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2003 verlängerten Frist begründet worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 540.903,35 €
Gründe:
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, da ß eine Partei, die erstmals im Rechtsmittelverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, sich gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des hierfür vorgesehenen Vordrucks bedienen muß (vgl. die im Senatsbeschluß vom 28. Oktober 2004 zitierten Entscheidungen ). Diese Kenntnis ist bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen, so daß sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, das Gericht hätte das Fehlen dieser Unterlagen beanstanden oder ihm einen Vordruck übersenden müssen. Daß die Rechtspflegerin, die vom Vorsitzenden am 25. Mai 2004 mit der Vorprüfung betraut worden ist, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen - gegebenenfalls sollte sie sich die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise ergänzen lassen -, dem Beklagten im Anschluß hieran den Vordruck übersandt hat, konnte für den Beklagten angesichts der angeführten Rechtsprechung kein Vertrauen dahin begründen, der Senat könne und wolle von dieser Rechtsprechung abgehen. Nachdem die Frist, die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrags , soweit es um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht, zu schaffen, im Zeitpunkt der Übersendung des Vordrucks an den Beklagten bereits abgelaufen war, konnte für den Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen mehr begründet werden, Prozeßkostenhilfe zu erhalten. Daß sich der Beklagte nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, welche Angaben er im Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen hatte, gereicht ihm daher unabhängig von den nachfolgenden Ereignissen zum Verschulden. Dies schließt auch die Erteilung von Wiedereinsetzung aus.
Zu den Voraussetzungen und Grenzen, unter denen eine T reuhandabrede gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedarf, und zu den Fol-
gen eines etwaigen Formmangels wird auf BGHZ 141, 207, 212 f und das Senatsurteil vom 4. November 2004 (III ZR 172/03 - ZIP 2004, 2324, 2326 f) Bezug genommen.
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Annotations
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.