Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2005 - III ZR 374/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 251.913,85 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der anw altliche Vertreter einer Partei in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 BNotO einbezogen sei mit der Konsequenz, daß die Haftung des Notars gegenüber derjenigen des
Anwalts nicht subsidiär sei, ist bereits in einem für den Beklagten negativen Sinn geklärt.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Ur teil vom 15. Juli 2004 (IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f) ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der bei einer notariellen Beurkundung als Vertreter einer Vertragspartei auftritt, in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des Notars einbezogen ist, sofern er nicht als selbständig tätiger Rechtsanwalt mandatiert , sondern Angestellter der vertretenen Partei ist. Der in dieser Sache erkennende Senat schließt sich dem an.
In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbezi ehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei ), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen. Dieses durch rechtliche oder verwandtschaftliche Beziehungen begründete besondere Verhältnis rechtfertigt es, die Interessen von Vertreter und Vertretenem gegenüber dem Notar gleichzusetzen und ersteren in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten einzubeziehen. Ein derartiges Näheverhältnis mit über den Einzelfall hinausgehenden wechselseitigen Verpflichtungen liegt auch vor, wenn ein Rechtsanwalt nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Ver-
treter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Betrieb des Vertretenen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist.
Die von Zugehör (Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 2269, Fn. 28) zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 7. Oktober 1969 (VI ZR 223/67, nicht veröffentlicht, Aktenzeichen bei Zugehör aaO infolge eines Druckfehlers mit V ZR 223/67 angegeben) steht dem nicht entgegen. Zwar hat dieser Senat angenommen, Schadensersatzansprüche gegen einen als Justitiar angestellten Rechtsanwalt seien eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 21 RNotO i.Vm. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (= § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Die Entscheidung ist jedoch vor dem Grundsatzurteil BGHZ 56, 26 ff ergangen und hat die Einbeziehung des Vertreters einer Vertragspartei in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten noch gar nicht in den Blick genommen. Der VI. Zivilsenat hat das Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nur unter dem Gesichtspunkt problematisiert, ob ein Schadensersatzanspruch der dortigen Klägerin gegen ihren angestellten Justitiar unter dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit ausgeschlossen sei (Urteilsumdruck S. 18, 20 ff).
Die vorgenannten Kriterien zugrunde gelegt, hat das B erufungsgericht zutreffend angenommen, Rechtsanwalt K. sei in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin einbezogen, so daß etwaige Schadensersatzansprüche gegen ihn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO darstellen.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Kläg erin war Rechtsanwalt K. als Mitgeschäftsführer mit monatlicher Pauschalvergütung
ähnlich dem organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person in ihren Geschäftsbetrieb eingegliedert und hatte über den hier strittigen Vertragsschluß hinaus weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundstücksprojekt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
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(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.