Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - III ZR 323/13

02.06.2016
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 25376/11, 04.06.2012
Oberlandesgericht München, 18 U 2953/12, 08.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
2. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZR323.13.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Richter H. wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Die Kläger haben gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 30. April 2014 über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen worden. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts haben die Kläger Gegenvorstel- lung, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung Anhörungsrüge erhoben und zugleich die am Beschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben und den an dem Beschluss als Berichterstatter beteiligten Richter T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter T. ist durch Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben und den Berichterstatter H. sowie die weiteren an dieser Entscheidung beteiligten Richter Dr. R. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss vom 23. September 2015 durch den Richter H. als Berichterstatter und die Richterin Dr. L. , den Richter O. sowie die Richterinnen Dr. O. und Dr. R. als unzulässig verworfen worden. Zugleich ist die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs haben die Kläger Entscheidungsergänzung beantragt, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 hat der Senat durch den Richter H. (Berichterstatter), die Richterin Dr. L. , den Richter O. sowie die Richterinnen Dr. O. und Dr. R. den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt und eine Ergänzung des Beschlusses im Übrigen abgelehnt. Mit Beschluss des Richters H. als Einzelrichter vom 16. Februar 2016 ist zudem die Erinnerung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai 2014 zurückgewiesen worden.
2
Mit Schreiben vom 18. April 2016 haben die Kläger Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 und Anhörungsrüge gegen den Einzelrichterbeschluss vom 16. Februar 2016 erhoben. Sie haben zugleich erklärt, das Ablehnungsgesuch gegen Richter H. auch mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Februar 2016 zu begründen.

II.


3
1. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch Beschluss vom 24. Juli 2014 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger in der Gegenvorstellung hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ausscheidet, weil die Kläger durch Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. N. vertreten wurden. Auch die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge wäre unbegründet. Der Senat hat in der der Entscheidung vom 24. Juli 2014 zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
4
2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 ist ebenfalls unbegründet. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Eingaben der Kläger betreffend den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 vollständig berücksichtigt. Hieraus ergab sich bis auf die erfolgte Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers kein Grund für eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen die Richter H. , Dr. R. und O. . Die Mitwirkung der abgelehnten Richter H. und O. an der Entscheidung vom 23. September 2015 war zulässig, da das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde. Das weitere Vorbringen gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wurde von dem Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die in den Eingaben zu dem Beschluss vom 23. September 2015 zusätzlich vorgebrachten Ablehnungsgründe bezogen auf die Mitwirkung an dem Beschluss vom 23. September 2015.
5
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Ein Verstoß gegen § 47 ZPO lag entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor, da über die Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter bereits entschieden war und sich auch aus den weiteren und zusätzlichen Ausführungen der Kläger zu Befangenheitsgründen kein zulässiges Ablehnungsgesuch ergab, so dass auch insoweit über die Eingaben zu dem Senatsbeschluss vom 23. September 2015 unter Mitwirkung der Richter H. und O. entschieden werden konnte.
6
3. Der Senat wertet die Ausführungen der Kläger in ihrem Schreiben vom 18. April 2016 zur Ablehnung des Richters H. als neuerlichen Befangenheitsantrag , nachdem über den bisherigen Befangenheitsantrag bereits abschließend entschieden ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keine Gründe vorgebracht, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters H. zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein Verstoß gegen § 47 ZPO liegt entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Über das Ablehnungsgesuch gegen Richter H. war bereits abschließend entschieden, bevor der Beschluss vom 16. Februar 2016 erging. Die sonstige Begründung des Befangenheitsantrags richtet sich gegen die in dem Beschluss vom 16. Februar 2016 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung. Damit wird je- doch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet.
7
Bis auf die noch zu bescheidende Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Februar 2016 sind nunmehr sämtliche Eingaben der Kläger abschließend beschieden, insbesondere auch sämtliche Ablehnungsgesuche. Die Kläger können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Pohl
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.