Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - III ZR 316/09

published on 16.12.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - III ZR 316/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 316/09
vom
16. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2009 - 3 U 1968/08 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 (III ZR 8/10) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der Komplementärin anzusehen sein könnte, kommt es nicht an.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 142.895,09 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und die Revision des Klägers ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink
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published on 15.07.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 321/08 Verkündet am: 15. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.