vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 5 O 473/06, 28.01.2009
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 123/09, 20.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 309/11
vom
24. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 123/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.002,73 €

Gründe:


1
Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1 damit gerechnet habe, die unzutreffende Angabe der Gesamthöhe der Innenprovisionen sei für die Anlageentscheidungen der Interessenten von Bedeutung oder könne dies sein, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die Würdigung der Vorinstanz mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, soweit sie sich darauf stützt, dass das prospektierte Verhältnis zwischen den so genannten weichen Kosten und dem für die Sachinvestition verbleibenden Anteil des Kapitals nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1 eingehalten wurde, also nur Kosten für Funktionsträger aufgewendet wurden, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff).
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 473/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I-15 U 123/09 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - III ZR 309/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - III ZR 309/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - III ZR 309/11 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - III ZR 309/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - III ZR 309/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - III ZR 10/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 10/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink besch

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2010 - III ZR 255/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 255/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschl

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2010 - III ZR 321/08

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 321/08 Verkündet am: 15. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

36
2. Bei dieser Beurteilung ist, weil das Berufungsgericht insoweit keine fehlerfreien Feststellungen getroffen hat (siehe oben I 2 a), revisionsrechtlich da- von auszugehen, dass der Kläger vor seiner Anlageentscheidung darüber zu informieren war, dass an die IT GmbH Vertriebsprovisionen von 20 % gezahlt werden sollten und wurden. Insoweit enthielt der Prospekt die (möglicherweise) unrichtige, für den Anleger vorteilhafte Angabe einer geringeren Vertriebsprovision. Darüber hinaus musste dem Kläger mitgeteilt werden, welche Rolle der IT GmbH im Hinblick auf die personelle und kapitalmäßige Verflechtung mit der Komplementärin bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Ob dem Kläger insoweit eine nachteilige Tatsache im Sinn des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB verschwiegen wurde und ob der objektive Tatbestand dieser Norm erfüllt worden ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, da das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Angaben des Klägers über ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 2 für die Annahme einer Schadensersatzpflicht wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes nicht genügen.
6
a) Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten, weil es an hinreichendem Vortrag und Beweis für den erforderlichen Vorsatz fehle. Der Einwand des Beklagten, er sei davon ausgegangen, dass der Gesamtbetrag der im Investitionsplan ausgewiesenen Weichkosten nicht überschritten werde und dass lediglich im Prospekt vorgesehene und auch erbrachte Leistungen vergütet würden, sei beachtlich und nicht widerlegt. Da es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verpflichtung, über die Abweichung einzelner Budgetposten vom Investitionsplan aufzuklären, zur Zeit des Beitritts des Klägers im Jahr 1999 noch nicht gegeben habe, der Beklagte außerdem fachkundigen Rechtsrat eingeholt habe und bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129) in einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen die in Rede stehende Aufklärungspflicht verneint worden sei, fehle es jedenfalls an der subjektiven Tatseite eines Anlagebetrugs beziehungsweise einer vorsätzlichen Beihilfe dazu und einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
6
a) Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten zu 4 und 5, weil es an hinreichendem Vortrag und Beweis für den erforderlichen Vorsatz fehle. Der Einwand der Beklagten, sie seien davon ausgegangen, dass der Gesamtbetrag der im Investitionsplan ausgewiesenen Weichkosten nicht überschritten werde und dass lediglich im Prospekt vorgesehene und auch erbrachte Leistungen vergütet würden, sei nicht widerlegt. Da es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verpflichtung, über die Abweichung einzelner Budgetposten vom Investitionsplan aufzuklären, zur Zeit des Beitritts des Klägers im Dezember 1999 noch nicht gegeben habe, die Beklagten außerdem fachkundigen Rechtsrat eingeholt hätten und bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129) in einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen die in Rede stehende Aufklärungspflicht verneint worden sei, fehle es jedenfalls an der subjektiven Tatseite eines Anlagebetrugs beziehungsweise einer vorsätzlichen Beihilfe dazu und einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.