Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2004 - III ZR 308/03

published on 30/09/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2004 - III ZR 308/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 308/03
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2003 - 11 U 28/03 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €

Gründe:


Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch er fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Insbesondere die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgenden Belehrungspflichten den Notar auch dann träfen, wenn er lediglich eine Anmeldung zum Handelsregister
entworfen habe, deren Unterzeichnung er beglaubigen solle, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

a) Im Hinblick auf den hier maßgebenden § 25 Abs. 1 u nd 2 HGB, aber etwa auch auf § 15 Abs. 2 HGB, knüpfen sich an den Inhalt der Anmeldung erhebliche materiellrechtliche Wirkungen. Deshalb dürfte derjenige, der einen Notar mit dem Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister beauftragt, regelmäßig ebenso belehrungs- und schutzbedürftig sein wie ein Mandant, der den Notar um den Entwurf einer Urkunde mit rechtsgeschäftlichem Inhalt ersucht.

b) Dessen ungeachtet hat der Beklagte jedenfalls deshalb seine Belehrungspflichten verletzt, weil sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an den Beklagten gerade auch wegen der Sicherung des Namens "PC 69" gewandt hatte. Er führte in diesem Zusammenhang mit den Gesellschaftern der Vorgänger-KG verschiedene Gespräche , in deren Ergebnis die Klägerin die Bezeichnung "PC 69" in ihrer Firma verwenden durfte. Der dem Beklagten erteilte Auftrag war damit nicht auf die bloße registerrechtliche Abwicklung der Geschäfts- und Firmenübernahme beschränkt. Vielmehr hatte es der Beklagte übernommen, die Klägerin im Zusammenhang mit der Firmenübernahme zu beraten und sogar materiellrechtliche Erklärungen zur Weiterführung der Firma einzuholen. Zu der vom Beklagten geschuldeten umfassenden Beratung über die Sicherung des Namens "PC 69" hätte auch die Belehrung über die aus § 25 Abs. 1 HGB folgenden haftungsrechtlichen Risiken einer Firmenübernahme gehört, da sich diese Gefahr geradezu aufdrängte. Ebenso hätte der Beklagte die Möglichkeiten zur Vermeidung der Haftung aufzeigen müssen.
2. Die weitere von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage , ob die Haftungsfreistellung nach § 25 Abs. 2 HGB eine Vereinbarung zwischen altem und neuem Inhaber voraussetze, oder ob dann, wenn rechtsgeschäftliche und tatsächliche Beziehungen fehlten, eine einseitige Erklärung des neuen Inhabers genüge, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Zu einer umfassenden ordnungsgemäßen Beratung, die de r Beklagte der Klägerin schuldete, gehört auch, von mehreren Möglichkeiten, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, die sicherste aufzuzeigen und zu empfehlen (Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 474; Ganter aaO, Rn. 2182 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01 - WM 2003, 88, 89). Gerade weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Möglichkeit des Ausschlusses von § 25 Abs. 1 HGB durch einseitige Erklärung fehlte und die Gesellschafter der früheren Betreiber-KG sich weigerten, einer Haftungsfreistellung zuzustimmen, war es unsicher, ob der Ausschluß der Haftungsübernahme auf dem Weg des § 25 Abs. 2 HGB zu erreichen gewesen wäre. Der Beklagte hätte der Klägerin deshalb als sichersten Weg raten müssen , von der Übernahme der Firma abzusehen. Daß er dies versäumt hat, ist ihm anzulasten.
3. Wegen der weiteren vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.