Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - III ZR 305/14

bei uns veröffentlicht am13.04.2015
vorgehend
Landgericht München II, 13 O 4650/11, 01.10.2013
Oberlandesgericht München, 8 U 4328/13, 28.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 305/14
vom
13. April 2015
in dem Verfahren auf Anordnung eines dinglichen Arrests
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick, die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Reiter und die
Richterin Dr. Roloff

beschlossen:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anordnung eines dinglichen Arrests vom 26. März 2015 unzuständig und verweist die Sache auf Antrag des Klägers an das Landgericht München II.

Gründe:


1
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Arrestantrag des Klägers unzuständig. Gemäß § 919 ZPO ist für die Anordnung eines Arrests neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet , das Gericht der Hauptsache zuständig. Der Bundesgerichtshof ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm zwischen dem Kläger und dem Beklagten wechselseitig erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 28. August 2014 anhängig sind. Gericht der Hauptsache sind gemäß § 943 Abs. 1 ZPO nur das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, nicht jedoch das Revisionsgericht (siehe z.B. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1976 - II ARZ 2/76, juris Rn. 2; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl., § 943 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 919 Rn. 5 jew. mwN). Ist, wie hier, die Berufungsinstanz abgeschlossen, wird das erstinstanzliche Gericht wieder zuständig (BGH; Musielak/Huber und Zöller/Vollkommer jew. aaO). Auf den entsprechenden Antrag des Klägers ist die Sache damit an das Landgericht München II als Gericht des ersten Rechtszugs zu verweisen.
Schlick Herrmann Seiters
Reiter Roloff
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 01.10.2013 - 13 O 4650/11 Rae -
OLG München, Entscheidung vom 28.08.2014 - 8 U 4328/13 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - III ZR 305/14 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 943 Gericht der Hauptsache


(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. (2) Das Gericht der Hauptsache ist fü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 919 Arrestgericht


Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

Referenzen

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.